Ver­län­ge­rung des Be­stands­schut­zes für In­vest­ment­ver­mö­gen i. S. d. InvStG in der am 21. Ju­li 2013 gel­ten­den Fassung

Das BMF teilt mit, dass im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung im Investmentsteuerreformgesetz der Bestandsschutz nach § 22 Abs. 2 Satz 1 InvStG für Investmentvermögen im Sinne des Investmentsteuergesetzes in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung und die Übergangsregelung nach Rz. 297 des BMF-Schreibens vom 18. August 2009 bis zum 31. Dezember 2017 verlängert wird (Az. IV C 1 – S-1980-1 / 14 / 10001 :027).

 

Verlängerung des Bestandsschutzes für Investmentvermögen i. S. d. InvStG in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung

 

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-1980-1 / 14 / 10001 :027 vom 07.04.2016

 

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung im Investmentsteuerreformgesetz der Bestandsschutz nach § 22 Abs. 2 Satz 1 InvStG für Investmentvermögen im Sinne des Investmentsteuergesetzes in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2017 verlängert.

 

Rz. 297 des BMF-Schreibens vom 18. August 2009 – IV C 1 – S-1980-1 / 08 / 10019 (BStBl I S. 931) – in der Fassung des BMF-Schreibens vom 22. Mai 2014 – IV C 1 – S-1980- 1 / 13 / 10007 :006, DOK 2014/0448020 (BStBl I S. 857) – wird wie folgt geändert:

 

„Soweit ein ausländisches Investmentvermögen nach dem Rundschreiben 14/2008 (WA) der BaFin vom 22. Dezember 2008 abweichend von der bis dahin praktizierten Vorgehensweise kein ausländisches Investmentvermögen mehr wäre, wird es für die Anwendung des InvStG bis zum 31. Dezember 2017 auch weiterhin als ausländisches Investmentvermögen eingestuft, wenn es die Besteuerungsgrundlagen veröffentlicht hat und auch weiterhin veröffentlicht oder dem BZSt eine entsprechende Mitteilung gemacht und später keine gegenteilige Mitteilung gemacht hat und die Anwendung des § 6 InvStG unabhängig von der Veröffentlichung ausgeschlossen ist.

 

Das im Bundessteuerblatt Teil I 2009, Seite 931, veröffentlichte o. g. BMF-Schreiben vom 18. August 2009 wird insoweit geändert. Das im Bundessteuerblatt Teil I 2014, Seite 857, veröffentlichte o. g. BMF-Schreiben vom 22. Mai 2014 wird aufgehoben.

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Quelle: DATEV eG