Die rheinland-pfälzische Landesregierung hat beschlossen, einer Bundesratsinitiative der Länder Baden-Württemberg, Hessen und Saarland beizutreten. Diese hat einen besseren Schutz von Verbrauchern zum Gegenstand, denen per Telefon Waren oder Dienstleistungen verkauft werden sollen. Die Initiative wird am 12.05.2017 im Bundesrat zur Abstimmung kommen.
Verbesserter Verbraucherschutz bei Telefonwerbung
Landesregierung Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 09.05.2017
Justizminister Herbert Mertin begrüßte den Ministerratsbeschluss ausdrücklich: „Leider kommt es immer wieder vor, dass ’schwarze Schafe‘ unter den Unternehmen Verbraucherinnen und Verbrauchern nach unerwünschten Telefonanrufen Waren oder Dienstleistungen in Rechnung stellen und fälschlicherweise behaupten, dies sei am Telefon entsprechend vereinbart worden. Dem müssen wir einen gesetzlichen Riegel vorschieben.“
Nicht wenige Verbraucher gingen sodann auf die Forderungen der Unternehmen ein, weil sie eine rechtliche Auseinandersetzung scheuen. „Gerade Senioren, Bürgerinnen und Bürger mit Migrationshintergrund und Jugendliche sind hier besonders gefährdet. Diesen unlauteren Praktiken wollen wir mit dem Gesetzentwurf entschieden entgegentreten“, so der Minister abschließend.
Information:
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht für den wirksamen Abschluss eines Vertrages grundsätzlich keine bestimmten Formerfordernisse vor – Verträge können daher in aller Regel auch mündlich geschlossen werden. Ausnahmen hiervon müssen im Gesetz ausdrücklich angeordnet werden – so ist für manche Geschäfte Schriftform vorgesehen (beispielsweise bei Bürgschaften oder Verbraucherdarlehen), für andere eine notarielle Beurkundung (beispielsweise bei Grundstücksgeschäften).
Die Initiative der Länder sieht vor, dass bei Telefongesprächen, die von Unternehmern ausgehen und auf den telefonischen Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern gerichtet sind, die Wirksamkeit solcher telefonisch geschlossener Verträge davon abhängt, dass diese anschließend durch den Verbraucher in Textform bestätigt werden – also etwa schriftlich oder auch per E-Mail. Werden Waren ohne eine solche Bestätigung an den Verbraucher versandt, soll dieser sie behalten dürfen, auch ohne einen entsprechenden Kaufpreis bezahlen zu müssen.
———————-
Quelle: DATEV eG