Verbesserung des Schutzes von Kindern in Strafverfahren

Die Justizminister der EU-Mitgliedstaaten haben sich am 06.06.2014 informell auf Maßnahmen geeinigt, die besondere Verfahrensgarantien für Kinder in Strafverfahren gewährleisten werden.

 

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 06.06.2014

 

 
Die Justizminister der Mitgliedstaaten haben sich am 06.06.2014 informell auf Maßnahmen geeinigt, die besondere Verfahrensgarantien für Kinder in Strafverfahren gewährleisten werden. Im November 2013 hatte die Europäische Kommission eine Richtlinie vorgelegt (IP/13/1157, MEMO/13/1046), die auf die Festlegung spezifischer Garantien für Kinder abzielt, da Kinder in Gerichtsverfahren besonders schutzbedürftig sind. Die heutige Einigung fällt mit der Veröffentlichung einer Studie der Kommission über die Beteiligung von Kindern an Strafverfahren in allen EU-Mitgliedstaaten zusammen.

 

„Die kindgerechtere Ausgestaltung des Justizwesens in Europa stellt für die Kommission eine Priorität dar. Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, da sie in der Gesellschaft zu den Schwächsten gehören. Ich danke den Ministern im Rat und vor allem meinem Kollegen Charalambos Athanasiou für ihre engagierte Arbeit an diesem Dossier, die eine so rasche erste Einigung ermöglicht hat“, so Vizepräsidentin und EU-Justizkommissarin Viviane Reding. „Hier geht es auch darum, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, nach der das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss, in Recht und Gesetz umzusetzen. Und genau dies wird mit der Richtlinie erreicht: Sie stellt das Wohl des Kindes an erste Stelle, indem einer Straftat verdächtigten oder beschuldigten Kindern bessere Rechte garantiert werden.“

 

Die Justizsysteme in Europa sind nach wie vor nicht den besonderen Bedürfnissen und der Schutzbedürftigkeit von Kindern angepasst. EU-weit kommen jährlich ca. 1.086.000 Kinder mit der Strafjustiz in Berührung; dies entspricht 12 % aller an Strafverfahren beteiligten Europäer.

 

Der Vorschlag der Kommission soll daher gewährleisten, dass für Kinder die höchstmöglichen Standards garantiert werden:

 

Kinder müssen von einem Rechtsbeistand unterstützt werden. Dies bedeutet, dass Kinder auf ihr Recht auf Unterstützung durch einen Rechtsbeistand nicht verzichten dürfen, da sie andernfalls Gefahr laufen könnten, die Folgen ihres Handelns nicht vollständig zu verstehen. Die obligatorische Vertretung durch einen Rechtsbeistand ist ein Kernelement des Vorschlags der Kommission und muss gestärkt werden.

 

Kinder sollten bei Freiheitsentzug getrennt von Erwachsenen untergebracht werden. Wird einem Kind die Freiheit entzogen, so sollten besondere Maßnahmen zu seinem Schutz bestehen. Es ist insbesondere wichtig, Kinder getrennt von Erwachsenen unterzubringen, um bei Freiheitsentzug Misshandlung und Missbrauch vorzubeugen.

 

Kinder sollten nicht die Kosten für die Inanspruchnahme bestimmter Schutzmaßnahmen tragen müssen, selbst im Falle eines Schuldspruchs. Ein Kind sollte nicht die Kosten für bestimmte Verfahren erstatten müssen, etwa in Bezug auf die individuelle Begutachtung, die medizinische Untersuchung oder die audiovisuelle Aufzeichnung von Befragungen. Ein nichteinheitliches Erstattungssystem könnte den Zugang eines Kindes zur Justiz ernsthaft behindern und dieses Kind, seine Eltern oder seinen Rechtsbeistand davon abhalten, die ihm zustehenden Rechte auszuüben.

 

Weitere wichtige Verfahrensgarantien, die Kinder genießen sollten, sind u. a. das Recht, umgehend über die ihnen zustehenden Rechte informiert zu werden, das Recht, von den Eltern (oder anderen geeigneten Erwachsenen) unterstützt zu werden, und das Recht, nicht öffentlich befragt zu werden. Da die Befragung eines Kindes angesichts seiner Schutzbedürftigkeit potenziell mit Risiken verbunden ist, schlägt die Kommission vor, dass alle Befragungen audiovisuell aufzuzeichnen sind, sofern dies unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles, der Schwere der zur Last gelegten Straftat und der zu gewärtigenden Strafe verhältnismäßig ist. Wurde einem Kind jedoch die Freiheit entzogen, so sind die Befragungen unabhängig von der Phase des Strafverfahrens stets aufzuzeichnen. In der von der Kommission vorgeschlagenen Richtlinie werden außerdem Mindestvorschriften in Bezug auf die Haft festgelegt, dazu zählen der Zugang zu Wiedereingliederungsmaßnahmen und die Verpflichtung, alle als Alternative zum Freiheitsentzug in Frage kommenden Maßnahmen zu ergreifen, wenn diese dem Wohl des Kindes dienen.

 

In Dänemark wird die Richtlinie keine Anwendung finden (Recht auf „Opt-out“), während das Vereinigte Königreich und Irland sich beteiligen können (Recht auf „Opt-in“).

 

Nächste Schritte:
Die am 06.06.2014 vom Rat für Inneres und Justiz erzielte erste Einigung wird den Weg für Trilog-Verhandlungen unter italienischem EU-Ratsvorsitz zwischen dem Ministerrat, dem Europäischen Parlament und der Kommission ebnen. Nach den Europawahlen wird der Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des Europäischen Parlaments im Juli zu seiner nächsten Sitzung einberufen. Die erste Trilog-Sitzung zu diesem Thema dürfte Ende November dieses Jahres stattfinden.

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

———————-

Quelle: DATEV eG