Verbot des Führens einer Gaststätte als Nebentätigkeit bleibt sofort vollziehbar

Das OVG Sachsen-Anhalt hat das einer Polizeibeamtin gegenüber ausgesprochene Verbot bestätigt, eine Nebentätigkeit als Geschäftsführerin einer Gaststätte auszuüben, da es dem Ansehen der Verwaltung abträglich sein könne und daher dienstliche Interessen beeinträchtige, wenn eine Beamtin eine Gaststätte betreibe, obwohl sie längerfristig krankgeschrieben sei (Az. 1 M 99/16).

 

Verbot des Führens einer Gaststätte als Nebentätigkeit bleibt sofort vollziehbar

 

OVG Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 15.08.2016 zum Beschluss 1 M 99/16 vom 12.08.2016

 

Das Oberverwaltungsgericht hat über den Antrag einer Polizeibeamtin entschieden, die sofortige Vollziehbarkeit eines ihr gegenüber ausgesprochenen Verbotes, eine Nebentätigkeit als Geschäftsführerin einer Gaststätte auszuüben, aufzuheben. Der Senat hat hierzu keine Veranlassung gesehen. Zu Recht sei schon das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es dem Ansehen der Verwaltung abträglich sein könne und daher dienstliche Interessen beeinträchtige, wenn eine Beamtin, die längerfristig krankgeschrieben sei, gleichwohl eine Gaststätte betreibe. Wenn ein Beamter zu Erwerbszecken aus Eigennutz einer privaten Nebentätigkeit nachgehe, erwecke er den Eindruck, nicht so krank zu sein, dass er zur Dienstleistung außerstande ist und somit Dienstbezüge erhalte, ohne zugleich seine Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen. Dies gelte insbesondere, wenn die Nebentätigkeit wie vorliegend in besonderer Weise öffentlichkeitswirksam sei.

 

Soweit schon deshalb die Nebentätigkeit zu Recht verboten worden sei, komme es auf die Frage, ob auch die zeitliche Beanspruchung durch die Gaststätte eine ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindere, nicht mehr entscheidend an, auch wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen.

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Quelle: DATEV eG