Verbot von Feuerwerk in Geisenheim ist unwirksam

Der VGH Hessen hat eine Bestimmung der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Geisenheim für unwirksam erklärt, mit der das Abbrennen von Feuerwerken in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember eines Jahres im Gebiet der Stadt untersagt worden war (Az. 8 C 1136/15).

 

Verbot von Feuerwerk in Geisenheim ist unwirksam

 

VGH Hessen, Pressemitteilung vom 13.05.2016 zum Urteil 8 C 1136/15 vom 13.05.2016

 

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 13.05.2016 eine Bestimmung der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Geisenheim (Rheingau-Taunus-Kreis) für unwirksam erklärt, mit der das Abbrennen von Feuerwerken in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember eines Jahres im Gebiet der Stadt untersagt worden war.

 

Nach Beschwerden aus der Bevölkerung hatte die Stadtverordnetenversammlung dieses Verbot in ihre am 4. Dezember 2014 beschlossene Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Lärmbelästigungen aufgenommen.

 

Gegen diese Untersagung des Abbrennens von Feuerwerken während nahezu des gesamten Jahreszeitraums – mit möglichen Ausnahmen für das GKC Sommernachtsfest und das Sommerfest des Rheingau-Musik-Festivals – hat die Inhaberin einer Erlaubnis zur gewerblichen Durchführung von Feuerwerken im Juni 2015 einen Normenkontrollantrag beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof gestellt. Nach Ansicht des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist dieser Antrag zulässig und begründet. Das durch die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Geisenheim geregelte Verbot des Abbrennens von Feuerwerken ist nach dieser Entscheidung des höchsten hessischen Verwaltungsgerichts unwirksam.

 

Zur Begründung seiner Entscheidung führt der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die Stadt Geisenheim sei zum Erlass eines solchen ordnungsrechtlichen Verbotes nicht berechtigt, da es hierfür keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gebe. Die Bestimmungen des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) fänden auf feuerwerkspezifische Gefahren wie von Feuerwerken verursachte Lärmimmissionen keine Anwendung, weil es hierfür eine abschließende bundesrechtliche Verordnungsermächtigung im Sprengstoffgesetz gebe. Bundesrechtliche Vorschriften regelten demgemäß den Umgang und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und erfassten auch das Abbrennen von Feuerwerken.

 

Unabhängig davon seien die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem HSOG für den Erlass eines derart umfassenden verordnungsrechtlichen Verbots von Feuerwerken nicht gegeben. Von Feuerwerkskörpern der Kategorien 2 bis 4, die durch die angefochtene Bestimmung der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Geisenheim miterfasst würden, gingen nämlich keine Gesundheitsgefahren, sondern lediglich Belästigungen aus. Belästigungen seien aber grundsätzlich nicht geeignet, den Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung zu rechtfertigen.

 

Die Revision gegen das Urteil wurde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann die Stadt Geisenheim Beschwerde einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

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Quelle: DATEV eG