In der Diskussion um das Leitbild des mündigen Konsumenten propagiert die Bundesregierung ein „differenziertes“ Verbraucherleitbild und stellt damit die Eigenverantwortung der Bürger infrage. Der DIHK warnt vor der Vorstellung vom „schutzbedürftigen“ Verbraucher und vor nationalen Alleingängen. Die Verbraucherinformationsvorgaben für Produkte und Dienstleistungen müssten im europäischen Binnenmarkt einheitlich sein.
DIHK, Mitteilung vom 30.10.2014
Derzeit wird das Leitbild des „mündigen Verbrauchers“ diskutiert. Die Bundesregierung meint, es seien mehr staatlicher Schutz und Vorsorge in der Verbraucherpolitik erforderlich. Damit stellt sie die Eigenverantwortung der Verbraucher, die sich vor dem Kauf von Produkten informieren, in Frage – obwohl in Zeiten der Digitalisierung dazu eine Fülle von Quellen zur Verfügung steht.
„Viele Köche verderben den Brei“
Die Bundesregierung spricht sich im Koalitionsvertrag für ein „differenziertes“ Verbraucherleitbild aus. Sie ist der Auffassung, dass die Bedürfnisse, Interessen und das Wissen der Verbraucher je nach Markt variieren. Die Zuständigkeit für mehr staatlichen Schutz in der Verbraucherpolitik hat sie gleich auf zwei Ministerien verteilt. Doch was vermeintlich gut gemeint ist, muss noch lange nicht gut sein – weder für den Verbraucher noch die Wirtschaft. Wenn die Ministerien unterschiedliche Maßstäbe für neue Vorgaben über Verbraucherinformationen anlegen, geht dies zulasten von Einheitlichkeit und Verständlichkeit – gerade auch für den Verbraucher. Stattdessen sind im europäischen Binnenmarkt gleiche Verbraucherinformationsvorgaben für Produkte und Dienstleistungen der richtige Weg.
Europaweit ist ein gemeinsames Verbraucherleitbild wichtig
Der DIHK befürchtet, dass die Diskussion über Verbraucherinformationen zu einem nationalen Alleingang führt. Die Entwicklung vom „mündigen“ hin zum „schutzbedürftigen“ Verbraucher würde eine Kehrtwende vom bislang europaweit geltenden Leitbild bedeuten.
So hat der Europäische Gerichtshof im Jahr 2005 den „mündigen Verbraucher“ als Maßstab für die Verbraucherpolitik in Europa bestätigt. Nach seiner Auffassung kommt es darauf an, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher eine Kennzeichnung wahrscheinlich versteht. Auf dieser höchstrichterlichen Basis werden deshalb die Anforderungen an Lebensmittelinformationen europaweit einheitlich formuliert. Und die Unternehmen richten ihre Warenkennzeichnungen danach aus. Ein „differenziertes“ nationales Verbraucherleitbild kann neue, kostenintensive Informationsverpflichtungen für Unternehmen auslösen – ohne Mehrwert für die Verbraucher. So belegen Studien zum deutschen Verbraucherinformationsgesetz, dass die Verbraucher diese behördlichen Informationen gar nicht abrufen, sondern den Weg über das Internet bevorzugen oder an der Ladentheke nachfragen.
Mit Informationen über Lebensmittelkontrollen sorgsam umgehen
Egal, ob es beispielsweise um Informationen über Lebensmittel oder um Lebensmittelkontrollen geht: Der Staat muss die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht in eine Richtung drängen oder ihre Entscheidungen präjudizieren. Der DIHK ist deshalb bei Informationen über Hygieneuntersuchungen von Gaststätten gegen Effekthascherei durch plakative Ampelsymbole oder simplifizierende Piktogramme. Im Sinne des Verbrauchers sollte stattdessen seriös und neutral aufgeklärt werden. Hier ist auch die Eigeninitiative der Wirtschaft wichtig. Beispielhaft sind Seminare und Zertifikatslehrgänge für die Unternehmen. Auch Publikationen wie „Fit für’s Gastrogeschäft“ oder „Basiswissen Lebensmittelhygiene in der Gastronomie“ sowie der IHK-Lehrgang „Spezialist für Hygienemanagement“ setzen auf Aufklärung und Transparenz.
Europäische Spielräume bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln beachten
Pragmatismus muss auch bei der umzusetzenden EU-Lebensmittelinformationsverordnung gelten: Die Bundesregierung sollte nicht im Alleingang höhere Informationspflichten einführen als die Nachbarstaaten. So sollten zum Beispiel deutsche Gaststätten – wie ihre britischen Nachbarn auch – selbst darüber entscheiden dürfen, ob sie ihre Gäste und Kunden über die Zusammensetzung ihrer angebotenen Speisen mündlich oder schriftlich informieren.
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Quelle: DATEV eG