Verbraucherzentrale gewinnt vor Gericht gegen Kaffeefahrtveranstalter

Ein Kaffeefahrtveranstalter hat Verbrauchern Matratzen verkauft, die er anschließend nicht mehr zurücknehmen wollte. Bei Anlieferung wurden die Matratzen direkt ausgepackt und auf das Bett gelegt. Gleichzeitig schloss das Unternehmen in seiner Widerrufsbelehrung die Rückgabe von bereits geöffneten oder benutzten Waren aus. Das LG Berlin hat das Unternehmen verurteilt, nachdem die Verbraucherzentrale Brandenburg auf Unterlassung dieser Praxis geklagt hatte (Az. 15 O 54/16).

 

Verbraucherzentrale gewinnt vor Gericht gegen Kaffeefahrtveranstalter

 

Erfolg für Verbraucher: Widerrufsrecht darf nicht ausgehebelt werden

 

Verbraucherzentrale Brandenburg, Pressemitteilung vom 24.10.2016 zum Urteil des LG Berlin 15 O 54/16 vom 03.08.2016 (rkr)

 

Ein Kaffeefahrtveranstalter hat Verbrauchern Matratzen verkauft, die er anschließend nicht mehr zurücknehmen wollte. Dazu bediente er sich eines Tricks: Bei Anlieferung wurden die Matratzen direkt ausgepackt und auf das Bett gelegt, für den Verbraucher ein vermeintlich guter Service. Gleichzeitig schloss das Unternehmen in seiner Widerrufsbelehrung die Rückgabe von bereits geöffneten oder benutzten Waren aus. Das Landgericht Berlin hat das Unternehmen verurteilt, nachdem die Verbraucherzentrale Brandenburg auf Unterlassung dieser Praxis geklagt hatte (Urteil vom 03.08.2016; Az: 15 O 54/16). Der Richterspruch ist nun rechtskräftig.

 

Herr N. aus Finsterwalde hatte sich auf seine Busreise nach Berlin mit Frühstück, Mittagessen und Stadtrundfahrt gefreut. Zunächst aber wurden den Teilnehmern auf einer Verkaufsveranstaltung Matratzen zum Kauf angeboten. Herr N. kaufte zwei Matratzen für fast 2.600 Euro, die noch am gleichen Abend von dem Unternehmen bei ihm zu Hause angeliefert wurden. Direkt an der Haustür unterschrieb er, dass er mit dem Auspacken der Matratzen und Platzierung auf seine Betten einverstanden sei.

 

Da Herr N. mit seinem Kauf nicht zufrieden war, wollte er die Matratzen kurz danach wieder zurückgeben. Damit war er eigentlich im Recht: „Bei auf Kaffeefahrten gekauften Waren hat der Käufer ein gesetzliches Widerrufsrecht von zwei Wochen ab Übergabe der Ware, wenn er ordnungsgemäß dazu informiert worden ist“, so Juristin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg. Ansonsten bleibt sogar länger Zeit dafür. Trotzdem wollte die Kaffeefahrtveranstalterin die Matratzen nicht mehr zurücknehmen. Denn die RSC Aktiv & Vital GmbH schloss in ihrer auf dem Kaufvertrag abgedruckten Widerrufsbelehrung die Rückgabe von reduzierten, geöffneten oder benutzten Waren ausdrücklich aus.

 

„Mit dem Auspacken der Ware beim Kunden und dem gleichzeitigen Ausschluss des Widerrufsrechtes für ausgepackte und benutzte Ware wollte die RSC offenbar das Verbrauchern bei Käufen auf Kaffeefahrten zustehende Widerrufsrecht streitig machen“, so Fischer-Volk. Dies ist nach Auffassung der Verbraucherzentrale Brandenburg unzulässig, weswegen die Verbraucherschützer vor dem Landgericht Berlin geklagt hatten. Die Richter gaben den Verbraucherschützern jetzt mit ihrem Urteil Recht: Solche Einschränkungen des Widerrufsrechts, so das Gericht, sehe das Gesetz gar nicht vor. So dürfe der Kunde die Ware vergleichbar wie im Ladengeschäft sogar testen. Voraussetzung sei, dass er dabei sorgsam vorgehe und die Ware nicht beschädige oder verschmutze. Habe der Kunde, wie auf einer Kaffeefahrt, gar keine Möglichkeit, verschiedene Angebote zu prüfen und miteinander zu vergleichen, sei auch eine längere Testphase durchaus zulässig.

 

Zudem stellten die Richter klar: Es gibt zwar Verträge über Waren, die laut Gesetz aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nach dem Entfernen der Versiegelung nicht mehr widerrufen werden können. Dazu können Kosmetika, Windeln und bestimmte medizinische Produkte gehören. Der Kaffeefahrtveranstalter hatte vor Gericht unter anderem argumentiert, dass Matratzen zu diesen Artikeln gehören würden und dass sein Vorgehen daher zulässig sei. Doch nach Ansicht der Richter zählten Matratzen eher nicht zu dieser Warengruppe. Außerdem hätte keine Versiegelung in Sinne des Gesetzes vorgelegen, weil eine bloße Verpackung keine Versiegelung darstelle. Denn eine solche müsse eindeutig als Versiegelung erkennbar sein. Zudem: „Wenn ein Kunde bei bestimmten Produkten nach Siegelbruch sein Widerrufsrecht verliert, muss der Händler dazu deutlich informieren“, erklärt Fischer-Volk.

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Quelle: DATEV eG