Vergleich im Kündigungsschutzprozess um das Whistleblowing in Bottroper Apotheke
LAG Hamm, Pressemitteilung vom 23.03.2018 zum Vergleich 10 Sa 1043/17 vom 23.03.2018
In der Vorinstanz, beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen, hatte der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess nicht wegen der Strafanzeige, sondern wegen des Bezugs von Arzneimitteln und Waren aus dem Bestand der Apotheke ohne die Bezahlung entsprechender Rechnungen verloren. Anders als vom Arbeitsgericht erster Instanz angenommen, zeigte sich im Berufungstermin vom 23.03.2018 jedoch, dass dieser Warenbezug durchaus auf vom Kläger stets behaupteten Absprachen mit dem beklagten Apotheker beruhen konnte. Darüber hinaus gab die Berufungskammer zu erkennen, dass sie auch die sechs weiteren, vom Beklagten angeführten Kündigungsgründe ohne vorherige Abmahnung kaum als ausreichend betrachten wird.
Der sodann geschlossene Prozessvergleich sieht eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Termin der ordentlichen Kündigung, dem 31. Januar 2017 vor. Der Kläger erhält bis dahin seine vertragsgerechte Vergütung, eine Abfindung und ein Arbeitszeugnis. Ferner sieht der Vergleich vor, dass der Apotheker an den Vorwürfen, die er zur Begründung der verhaltensbedingten Kündigung vorgebracht hatte, nicht festhält.
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