Verhältnismäßigkeitsrichtlinie: Umsetzungsgesetz tritt in Kraft
BRAK, Mitteilung vom 29.07.2020
Mit der Ergänzung der §§ 59b, 191e BRAO wird u. a. klargestellt, dass die von der Satzungsversammlung verabschiedete Berufsordnung (BORA) im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen muss. Jede Vorschrift ist anhand der in Art. 5-7 Verhältnismäßigkeits-RL festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen und so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.
Die BRAK hatte sich kritisch zu dem Gesetzentwurf geäußert, weil er u. a. die Kompetenz der Satzungsversammlung auch hinsichtlich der Fachanwaltsordnung (FAO) ausblendete und Unstimmigkeiten hinsichtlich der Zuständigkeiten von BRAK und Satzungsversammlung enthielt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der BRAK.
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