Verlängerung abweichender Sondermaßnahmen der Art. 168 und 168a MwSt-System-Richtlinie 2006/112/EG

Laut einem Vorschlag der EU-Kommission sollen die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich ermächtigt werden, weiterhin eine von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung anzuwenden.

 

Mit dem Vorschlag der EU-Kommission vom 31.08.2012 sollen die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich ermächtigt werden, weiterhin eine von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung anzuwenden. Die Ausnahmeregelung soll bis Ende 2015 verlängert werden.

 

Die von den beiden Mitgliedstaaten angewendete Ausnahmereglung, schließt die anfallenden Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug aus. Die Ausnahmeregelung vereinfacht die Steuerhebung für die Steuerverwaltung und Unternehmen, da die Anschlussverwendung der Gegenstände und Dienstleistungen, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren, nicht mehr überwacht werden muss. Auch der geschuldete Steuerbetrag auf der Endverbrauchstufe verändert sich nur unwesentlich.

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Quelle: DATEV eG