Verordnung zu eID und eSignatur (eIAS) verabschiedet

Am 23.07.2014 hat der EU-Rat die Verordnung über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen (eIAS), darunter die eSignatur, verabschiedet.

 

Am 23.07.2014 hat der Rat die Verordnung über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen (eIAS), darunter die eSignatur, verabschiedet. 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, die in Kürze zu erwarten ist, gilt sie, ohne dass es einer Umsetzung in deutsches Recht bedarf, grundsätzlich ab dem 01.07.2016 und ersetzt dann die bestehende eSignatur-Richtlinie 1999/93/EG.

 

Die Verordnung soll das Vertrauen in elektronische Transaktionen in der EU stärken und die Hindernisse bei der grenzüberschreitenden Verwendung elektronischer Identifizierungsmittel beseitigen, ohne dass in die nationalen Systeme elektronischer Identitätsmanagementsysteme und zugehöriger Infrastrukturen eingegriffen werden soll.

 

Dies soll durch die gegenseitige Anerkennung erreicht werden: Elektronische Identifizierungsmittel sollen grenzüberschreitend für die Authentifizierung für öffentliche Dienste genutzt werden können. Zudem soll ein Interoperabilitätsrahmen geschaffen werden. Die Anerkennung muss nur erfolgen, sofern das Identitätssicherungsniveau dem erforderlichen Niveau entspricht oder höher ist.

 

Die Verordnung schafft auch einen Rechtsrahmen für die Verwendung elektronischer Vertrauensdienste, hierzu gehören elektronische Siegel, Zeitstempel, Dokumente sowie Zustellungsdienste und die Website-Authentifizierung. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, diese im Zusammenhang mit der Erbringung öffentlicher Dienste mit Wirkung gegenüber Dritten grenzüberschreitend zu akzeptieren. Um das Vertrauen in Online-Dienste und ihre Benutzerfreundlichkeit zu stärken, soll ein freiwilliges EU-Vertrauenssiegel zur Kennzeichnung qualifizierter Vertrauensdienste, die von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern erbracht werden, eingeführt werden.

 

Weil die grenzüberschreitende Interoperabilität und Anerkennung qualifizierter Zertifikate eine Vorbedingung für die grenzüberschreitende Anerkennung qualifizierter elektronischer Signaturen ist, sollen für sie keine über die Verordnung hinausgehenden Anforderungen (Anhang I) gelten. Allerdings sind zusätzliche fakultative spezifische Attribute zulässig, sofern sie die grenzüberschreitende Interoperabilität und Anerkennung qualifizierter Zertifikate und qualifizierter elektronischer Signaturen nicht behindern. In Anhang II der Verordnung sind Anforderungen an qualifizierte Signaturerstellungseinheiten festgelegt, mit denen die Funktionalität fortgeschrittener elektronischer Signaturen gewährleistet werden soll. Die Rechtswirkung elektronischer Signaturen wird nach wie vor durch nationales Recht bestimmt, die Verordnung legt insoweit nur fest, dass eine qualifizierte elektronische Signatur die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift hat.

 

Die EU-Kommission wird mit der Verordnung ermächtigt, Durchführungsrechtsakte zu den einzelnen nötigen technischen Spezifikationen, Verfahren etc. festzulegen. Diese müssen ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung vorliegen.

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Quelle: DATEV eG