Verpflichtung von LAGeSo – Asylbewerber muss in Aufnahmeeinrichtung unterbracht werden oder Vorkasse für Hostel

Das SG Berlin hat das Landesamt für Gesundheit und Soziales verpflichtet, einen Asylbewerber, bis zum Jahresende in einer Aufnahmeeinrichtung unterzubringen oder aber einen Betrag von 846 Euro als Vorkasse für 47 Übernachtungen in einem Sechsbettzimmer à 18 Euro an ein Hostel zu überweisen (Az. S 47 AY 342/15 ER).

 

SG Berlin, Pressemitteilung vom 26.10.2015 zum Beschluss S 47 AY 342/15 ER vom 20.10.2015

 
Das Sozialgericht Berlin hat das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) vorläufig verpflichtet, den Antragsteller, einen 26jährigen Afghanen, bis zum Jahresende in einer Aufnahmeeinrichtung unterzubringen oder aber einen Betrag von 846 Euro als Vorkasse für 47 Übernachtungen in einem Sechsbettzimmer à 18 Euro an ein vom Antragsteller gefundenes Hostel in Berlin-Kreuzberg zu überweisen.

 

Der Antragsteller habe zwar einen gültigen Kostenübernahmeschein für eine Notunterbringung (sogenannter Hostelgutschein) und 600 Euro in bar zum Lebensunterhalt erhalten. Er habe jedoch glaubhaft gemacht, bei allen Unterkünften abgewiesen worden zu sein. Entweder seien diese belegt gewesen, oder die Betreiber hätten mit Hinweis auf die schlechte Zahlungsmoral des LAGeSo auf Vorkasse bestanden. Bisher habe er daher die Nächte in Internetcafés und U-Bahnhöfen verbracht. Der Antragsteller habe auch glaubhaft gemacht, dass er jedenfalls in näherer Zukunft beim LAGeSo kein Gehör für sein Anliegen finden werde.

 

Der im Gerichtsverfahren vom Amt vorgebrachte pauschale Einwand, prüf- und leistungsbereit zu sein, reiche zur Beseitigung der Notlage nicht aus, wenn nicht zugleich ein konkreter Bearbeitungstermin mitgeteilt werden könne. Im Übrigen sehe das Asylbewerberleistungsgesetz die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft als Regelfall vor. Das LAGeSo sei in der Pflicht, dem Antragsteller diese Sachleistung zu verschaffen. Es könne die Bemühungen, eine Unterkunft zu finden, nicht ohne weiteres auf den Antragsteller verlagern.

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Quelle: DATEV eG