Versicherungsteuer/Feuerschutzsteuer – Urteil des FG Köln vom 7. Dezember 2016

Das BMF nimmt in seinem Schreiben zur Umsetzung des Urteils 2 K 3652/14 des FG Köln vom 7. Dezember 2016, wonach Wohngebäudeversicherungen, bei denen tatsächlich kein Feuerrisiko abgesichert ist, nicht der Feuerschutzsteuer unterliegen, Stellung (Az. III C 4 – S-6560 / 09 / 10002).

 

Versicherungsteuer/Feuerschutzsteuer – Urteil des FG Köln vom 7. Dezember 2016

 

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 4 – S-6560 / 09 / 10002 vom 28.04.2017

 

Mit rechtskräftigem Urteil 2 K 3652/14 vom 7. Dezember 2016 hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass Wohngebäudeversicherungen, bei denen tatsächlich kein Feuerrisiko abgesichert ist, nicht der Feuerschutzsteuer unterliegen. Ausweislich der Urteilsbegründung handelt es sich bei solchen Wohngebäudeversicherungen gerade nicht um Versicherungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 FeuerschStG, das heißt um Versicherungen, die teilweise auf Gefahren entfallen, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können.

 

Die bisher von der Finanzverwaltung für Wohngebäudeversicherungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 FeuerschStG und Hausratversicherungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 FeuerschStG vertretene gegenteilige Auffassung wird nicht aufrechterhalten.

 

Das Urteil ist ab sofort im Hinblick auf alle gemäß § 8 VersStG bzw. § 8 FeuerschStG abzugebenden Steueranmeldungen bei Fällen von Wohngebäude- und Hausratversicherungen ohne tatsächliche Absicherung des Feuerrisikos anzuwenden. Derartige Versicherungen unterfallen ausschließlich der Versicherungsteuer.

 

Sind in diesen Fällen Versicherungsteuer- und Feuerschutzsteueranmeldungen abgegeben worden, bei denen die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, gilt Folgendes:

 

Steuerpflichtige können ihre Versicherungsteuer- und Feuerschutzsteueranmeldungen entsprechend berichtigen. In diesem Fall entspricht die anzumeldende und nachzuentrichtende Versicherungsteuer betragsmäßig der vom BZSt zu erstattenden Feuerschutzsteuer (Hinweis auf BMF-Schreiben vom 12.05.2010 – VersSt – S-6565 / 09 / 10001, VersSt – S-6413 / 10 / 10002; BStBl I 2010, 544 -).

 

Es ist nicht zu beanstanden, wenn Steuerpflichtige von einer Berichtigung der Feuerschutzsteuer-und Versicherungsteueranmeldungen aus Anlass des genannten Urteils des FG Köln absehen.

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Quelle: DATEV eG