Das BMF nimmt in seinem Schreiben zur Umsetzung des Urteils 2 K 3652/14 des FG Köln vom 7. Dezember 2016, wonach Wohngebäudeversicherungen, bei denen tatsächlich kein Feuerrisiko abgesichert ist, nicht der Feuerschutzsteuer unterliegen, Stellung (Az. III C 4 – S-6560 / 09 / 10002).
Versicherungsteuer/Feuerschutzsteuer – Urteil des FG Köln vom 7. Dezember 2016
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 4 – S-6560 / 09 / 10002 vom 28.04.2017
Die bisher von der Finanzverwaltung für Wohngebäudeversicherungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 FeuerschStG und Hausratversicherungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 FeuerschStG vertretene gegenteilige Auffassung wird nicht aufrechterhalten.
Das Urteil ist ab sofort im Hinblick auf alle gemäß § 8 VersStG bzw. § 8 FeuerschStG abzugebenden Steueranmeldungen bei Fällen von Wohngebäude- und Hausratversicherungen ohne tatsächliche Absicherung des Feuerrisikos anzuwenden. Derartige Versicherungen unterfallen ausschließlich der Versicherungsteuer.
Sind in diesen Fällen Versicherungsteuer- und Feuerschutzsteueranmeldungen abgegeben worden, bei denen die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, gilt Folgendes:
Steuerpflichtige können ihre Versicherungsteuer- und Feuerschutzsteueranmeldungen entsprechend berichtigen. In diesem Fall entspricht die anzumeldende und nachzuentrichtende Versicherungsteuer betragsmäßig der vom BZSt zu erstattenden Feuerschutzsteuer (Hinweis auf BMF-Schreiben vom 12.05.2010 – VersSt – S-6565 / 09 / 10001, VersSt – S-6413 / 10 / 10002; BStBl I 2010, 544 -).
Es ist nicht zu beanstanden, wenn Steuerpflichtige von einer Berichtigung der Feuerschutzsteuer-und Versicherungsteueranmeldungen aus Anlass des genannten Urteils des FG Köln absehen.
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Quelle: DATEV eG