Das LG Berlin hat die Gesellschaft, die Theater und Komödie am Kurfürstendamm betreibt, zur Räumung und Herausgabe der von ihr innegehaltenen Räumlichkeiten verurteilt, da sie bis zur Kündigung keine Betriebskostenvorauszahlungen geleistet habe (Az. 29 O 407/15).
Verurteilung zu Räumung im Rechtsstreit gegen Theater und Komödie am Kurfürstendamm
LG Berlin, Pressemitteilung vom 18.10.2016 zum Urteil 29 O 407/15 vom 18.10.2016 (nrkr)
Nach den Ausführungen der Kammer bestehe nach den klägerseits vorgelegten Urkunden kein Zweifel mehr daran, dass die Klägerin als Gesellschaft nach luxemburgischem Recht wirksam gegründet und in das Handelsregister eingetragen worden sei. Auch sei davon auszugehen, dass sich der Hauptverwaltungssitz der Gesellschaft tatsächlich in Luxemburg befinde. Allenfalls komme stattdessen ein Verwaltungssitz in Deutschland in Betracht. Dann aber sei von einer rechtsfähigen Personengesellschaft nach deutschem Recht auszugehen.
In der Sache sei die Klage begründet, da die Beklagte seit März 2013 bis zur Kündigung im Sommer 2015 keine Betriebskostenvorauszahlungen geleistet habe. Die Kündigung sei auch nicht durch Aufrechnung nach § 543 Abs. 2 S. 3 BGB unwirksam geworden. Denn die Beklagte habe weder – wie erforderlich – unverzüglich aufgerechnet, noch hätten die Gegenforderungen den gesamten Rückstand erfasst.
Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; dagegen kann die Beklagte Berufung zum Kammergericht binnen eines Monats ab Zustellung des schriftlichen Urteils einlegen.
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Quelle: DATEV eG