Verwaltungsgericht macht Weg frei für Bürgerentscheid vor der Landtagswahl

Das VG Schleswig-Holstein hat in zwei Eilverfahren über die zeitliche Zulässigkeit eines Bürgerentscheids in Eutin entschieden (Az. 6 B 9/17 und 6 B 11/17).

 

Verwaltungsgericht macht Weg frei für Bürgerentscheid vor der Landtagswahl

 

VG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 10.02.2017 zu den Beschlüssen 6 B 9/17 und 6 B 11/17 vom 10.02.2017

 

Das Schleswig-Hosteinische Verwaltungsgericht hat am 10.02.2017 in zwei Eilverfahren über die zeitliche Zulässigkeit eines Bürgerentscheids in Eutin entschieden.

 

Eine Bürgerinitiative in Eutin möchte einen Bürgerentscheid zu dem Erhalt und der Instandsetzung des „Haus des Gastes“ durchführen. Ein entsprechendes Bürgerbegehren wurde mit am 13. Januar 2017 wirksam gewordener Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde als zulässig angesehen. Die Stadt Eutin wollte den Bürgerentscheid in Eutin zusammen mit der Landtagswahl am 7. Mai 2017 durchführen. Dagegen hatte die Bürgerinitiative einen Eilantrag beim Gericht gestellt mit dem Inhalt, den Bürgerentscheid spätestens bis zum 13. April 2017 durchzuführen (Az. 6 B 9/17). Nachdem die Stadt Eutin weiterhin noch einen Widerspruch gegen die Zulassungsentscheidung der Kommunalaufsicht eingelegt hat, welchem aufschiebende Wirkung zukommt, hatte die Bürgerinitiative in einem zweiten Eilantrag beantragt, die sofortige Vollziehbarkeit der Zulassungsentscheidung anzuordnen (Az. 6 B 11/17).

 

Das Verwaltungsgericht hat am 10.02.2017 in beiden Verfahren den Anträgen der Bürgerinitiative stattgegeben. Im ersten Verfahren (Az. 6 B 9/17) hat es der Stadt Eutin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Termin für den Bürgerentscheid nach dem 13. April 2017 durchzuführen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Nach dem Gesetz (§ 16 g Gemeindeordnung) finde der Bürgerentscheid innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung über die Zulässigkeit statt. Eine Verlängerung der Frist sei nach dem Gesetz nur im Einvernehmen, d. h. mit Zustimmung der Bürgerinitiative zulässig. Da die Zustimmung nicht erteilt worden sei, laufe die Frist für die Durchführung des Bürgerentscheids am 13. April 2017 ab. Gleichzeitig hat das Gericht allerdings auch deutlich gemacht, dass sich aus finanziellen und organisatorischen Gründen eine Zusammenlegung mit dem Termin der Landtagswahl „geradezu aufdrängt und mehr als sinnvoll ist“.

 

In dem zweiten Verfahren (Az. 6 B 11/17) hat das Verwaltungsgericht die sofortige Vollziehung des Zulassungsbescheides der Kommunalaufsicht angeordnet. Die Zulassung erweise sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Ein von der Stadt Eutin geltend gemachter Verstoß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans sei nicht erkennbar, sodass der Widerspruch voraussichtlich keinen Erfolg haben werde.

 

Gegen die beiden Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden (Az. 6 B 9/17 und 6 B 11/17).

———————-

Quelle: DATEV eG