VG Darmstadt lässt Schüler vorläufig zur mündlichen Abiturprüfung zu

Das VG Darstadt entschied, dass eine fehlerhafte Angabe der Anzahl der Wörter in schriftlichen Abiturprüfungsarbeiten keine schwerwiegende Täuschungshandlung darstellt, die das Feststellen des Nichtbestehens der Abiturprüfung rechtfertigen könnte (Az. 3 L 890/14).

 

VG Darmstadt, Pressemitteilung vom 27.05.2014 zum Beschluss 3 L 890/14 vom 23.05.2014

 

 
Mit Beschluss vom 23. Mai 2014 hat die für Prüfungsrecht zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt dem Antrag eines Schülers am Schuldorf Bergstraße stattgegeben, mit dem er seine Zulassung zur mündlichen Abiturprüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erreichen wollte. Der Prüfungsausschuss des Schuldorfes Bergstraße hatte zuvor die entsprechende Zulassung des Schülers abgelehnt, weil ihm eine „schwerwiegende Täuschungshandlung“ im Sinne von § 30 der Oberstufen- und Abiturverordnung des Landes Hessen (OAVO) vorzuwerfen sei.

 

Hintergrund dieser Entscheidung war, dass der Schüler am Ende von zwei schriftlichen Abiturprüfungsarbeiten im März 2014 die Anzahl der Wörter seiner Lösungen im Leistungskurs Biologie mit 2.149 Wörtern statt tatsächlich 1.679 Wörtern und im Grundkurs Geschichte mit 1.755 Wörtern statt tatsächlich 1.484 Wörtern angegeben hatte.

 

In seiner Entscheidung führt das Gericht aus, die fehlerhafte Angabe der Anzahl der Wörter in den schriftlichen Abiturprüfungsarbeiten stelle keine schwerwiegende Täuschungshandlung im vorgenannten Sinne dar, die das Feststellen des Nichtbestehens der Abiturprüfung rechtfertigen könne. So komme eine Täuschungshandlung nur dann in Betracht, wenn das Zählen der Wörter aufgrund der Bestimmungen der vorgenannten Oberstufen- und Abiturverordnung eine Obliegenheit der Prüflinge wäre. Eine solche Obliegenheit könne aber weder § 30 OAVO noch einer anderen Vorschrift dieser Rechtsverordnung entnommen werden. Soweit sich eine entsprechende Obliegenheit lediglich aus einem ministeriellen Erlass ergäbe, sei dies nicht ausreichend, weil einem bloßen Erlass bzw. einer Verwaltungsvorschrift keine Rechtsnormqualität zukomme.

 

Unabhängig davon stelle die fehlerhafte Angabe der Wortanzahl auch nicht einen „schweren Fall“ im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 2 OAVO dar. Vielmehr sei vorliegend die eigentliche Prüfungsleistung, also die Lösung der gestellten Prüfungsaufgabe, ohne unerlaubte Hilfsmittel eigenständig erbracht worden, so dass die Sanktion zu dem Vorwurf, der dem Prüfling gemacht worden sei, in keinem angemessenen Verhältnis stehe.

 

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.

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Quelle: DATEV eG