Das VG Gießen hat der Klage der „Kameradschaft Marburger Jäger… e.V.“ gegen die Stadt Marburg/Lahn gegen die Beseitigungsverfügung stattgegeben. Ein Gedenkstein stehe nicht im Widerspruch zu einer Nutzung der Grundstücke am Ortsrand als Freizeitgärten. Es liege auch keine Gestaltung des Grundstücks als (privater) Gedenkplatz vor (Az. 1 K 529/15).
VG Gießen, Pressemitteilung vom 07.09.2016 zum Urteil 1 K 529/15 vom 05.09.2016 (nrkr)
Im Mai 2011 hatten Mitglieder des Klägers auf einem, im Eigentum des Vereins stehenden Grundstück, das im Außenbereich am Ortsrand des Stadtteils Bortshausen liegt, einen ca. 3 m hohen Gedenkstein aufgestellt, der sich zuvor an verschiedenen öffentlichen Standorten in Marburg befunden hatte, unter anderem vor der früheren Jägerkaserne. Der Gedenkstein erinnert an die Gefallenen des deutsch-französischen Krieges 1870/71 des 11. Jäger-Bataillons und des 83. Regiments. An seiner Kopfseite befindet sich unter anderem die Inschrift: „Die Toten mahnen zum Frieden.“
Die Stadt Marburg hatte dem Kläger mit Verfügung vom 09.07.2014 die Beseitigung des Gedenksteins binnen 10 Wochen nach Bestandskraft des Bescheids aufgegeben. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, die Aufstellung des Gedenksteins verstoße gegen die Darstellungen des Flächennutzungsplans.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger im März 2015 Klage gegen die Beseitigungsverfügung.
Dieser gab das Gericht nunmehr statt. In der Begründung des Urteils heißt es, dass der Gedenkstein an seinem jetzigen Standort nicht gegen Bauplanungsrecht verstoße.
Ein Gedenkstein in der Größenordnung, wie er hier vorhanden ist, stehe nicht im Widerspruch zu einer Nutzung der Grundstücke am Ortsrand von Bortshausen als Freizeitgärten. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung liege auch keine Gestaltung des klägerischen Grundstücks als (privater) Gedenkplatz vor. Der Gedenkstein sei auch im Außenbereich zulässig, da eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange von ihm nicht ausgehe und die Aufstellung des Gedenksteins vom Schutzbereich des Grundrechts auf Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG umfasst ist. Der Umstand, dass sich anscheinend mehrere Anwohner aus Bortshausen von der Aufstellung des Steins brüskiert fühlten, habe bei der gerichtlichen Entscheidung außer Betracht zu bleiben. Es komme für die baurechtliche Beurteilung des Gedenksteins und seiner Zulässigkeit am heutigen Standort nur auf baurechtliche, nicht auf sonstige Belange an. Im Übrigen handele es sich objektiv um einen gewöhnlichen Gedenkstein für im Krieg gefallene Soldaten. Die Gesamtbetrachtung der Inschriften auf dem Stein mache deutlich, dass hier nicht per se dem Krieg oder den in ihm kämpfenden Heer gehuldigt wird, sondern dem Leid in der Schlacht und denen, die dabei gefallen sind.
Die Entscheidung (Urteil vom 05.09.2016, Az.: 1 K 529/15.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach der Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel die Zulassung der Berufung beantragen.
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Quelle: DATEV eG