VG Wiesbaden gewährt Familienzuschlag für Lebenspartnerschaft ab dem 03.12.2003

Die Klage eines Beamten auf Gewährung von Familienzuschlag war vor dem VG Wiesbaden erfolgreich. Obwohl grundsätzlich die Besoldung nur durch Gesetz geregelt werde, müsse er nicht warten, bis die in dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen vorgesehene rückwirkende besoldungsrechtliche Gleichstellung von Lebenspartnerschaft und Ehe von dem Hessischen Landtag verabschiedet worden sei (Az. 3 K 1392/11).

 

VG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 15.03.2013 zum Urteil 3 K 1392/11 vom 14.03.2013

 

Erfolgreich war die Klage eines Beamten der Landeshauptstadt Wiesbaden auf Gewährung von Familienzuschlag. Der Kläger hatte 2003 eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet und 2004 beantragt, ihm Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz zu gewähren. Die Stadt hatte dies mit der Begründung abgelehnt, die Leistung stehe allein verheirateten Beamten zu. Nachdem das Gesetz zur Anpassung der Rechtsstellung von Lebenspartnerschaften vom 26.03.2010 in Kraft getreten war, zahlte die Beklagte dem Kläger ab 01.04.2010 den Familienzuschlag. Für den übrigen Zeitraum lehnte die Stadt eine Leistung weiterhin ab und wies den Widerspruch des Klägers 2011 zurück.

 
Der Berichterstatter der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden gab dem Kläger nun Recht und verurteilte die Stadt am 14.03.2013 zur Zahlung des Familienzuschlags zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit. Obwohl grundsätzlich die Besoldung nach § 2 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz nur durch Gesetz geregelt werde, müsse der Kläger nicht warten, bis die in dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen vorgesehene rückwirkende besoldungsrechtliche Gleichstellung von Lebenspartnerschaft und Ehe von dem Hessischen Landtag verabschiedet worden ist.

 

Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Familienzuschlag bereits jetzt aus der Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG des Rats der Europäischen Union vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf zu, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem die Umsetzungsfrist für die Richtlinie ablief, mithin ab dem 03.12.2003. Der Ausschluss der Lebenspartnerschaft von der Gewährung des Familienzuschlags stelle eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne der Richtlinie dar. Die nachteilige Behandlung geschehe wegen der sexuellen Ausrichtung des Klägers. Seit dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes im Jahr 2001 bestehe nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.06.2012 – 2 BvR 1397/09 – eine vergleichbare Lage zwischen Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Ehepartnern im Hinblick auf die Gewährung des Familienzuschlags.

 
Gegen die Entscheidung, die allein Ansprüche seit dem Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG am 02.12.2003 betrifft, kann die unterlegene Stadt Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hat.

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Quelle: DATEV eG