VGH Hessen entscheidet zur EEG-Umlage

In zwei Urteilen hat sich der Hessische Verwaltungsgerichtshofs mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen die Besondere Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die sog. Begrenzung der EEG-Umlage, für einen Unternehmensteil gewährt werden kann (Az. 6 A 71/13 und 6 A 1999/13).

 

VGH Hessen, Pressemitteilung vom 09.01.2014 zu den Urteilen 6 A 71/13 und 6 A 1999/13 vom 09.01.2014

 
In zwei Urteilen hat sich der Hessische Verwaltungsgerichtshofs mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen die Besondere Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die sog. Begrenzung der EEG-Umlage, für einen Unternehmensteil gewährt werden kann.

 
Den Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs liegen jeweils eine Klage der Firma Thyssen Krupp Steel Europe AG und der Firma RPC Bramlage zugrunde, die für ihren Anlagenkomplex Walzbereich für Stahlbleche in Duisburg bzw. für ihren Produktionskomplex für Kunststoffverpackungen in Bramlage (Niedersachsen) jeweils die Besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG beantragt haben. Diese Anträge wurden von der beklagten Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Eschborn) im März bzw. im Mai 2012 endgültig abgelehnt. Zur Begründung der Ablehnungen führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, eine Begrenzung der EEG-Umlage könne nicht erfolgen, weil es sich bei dem Duisburger Walzwerk der Thyssen Krupp Steel Europe AG und dem Produktionskomplex der Firma RPC in Bramlage nicht um selbständige Unternehmensteile, sondern lediglich um besonders stromintensive Anlagenteile handele, die die Kriterien für den Begriff der Selbständigkeit im Sinne des Gesetzes nicht erfüllten.

 

Die daraufhin im April und Juni 2012 erhobenen Klagen wurden vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main abgewiesen. Die dagegen von den klagenden Unternehmen eingelegten Berufungen blieben ebenfalls ohne Erfolg.

 

In der mündlichen Begründung seiner Berufungsentscheidungen führte der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, bei dem vom Gesetz verwendeten Begriff des selbständigen Unternehmensteils handele es sich um einen sehr unbestimmten Rechtsbegriff, der zwar auslegungsbedürftig, aber auch auslegungsfähig sei. Der Begriff umfasse etwa Aspekte wie örtliche Lage des Unternehmensteils, seine Einbeziehung in das Gesamtunternehmen, seine tatsächliche und rechtliche Ausgestaltung sowie betriebswirtschaftliche Aspekte. Bei Anwendung dieser Kriterien, insbes. bei deren Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die konkreten Anlagen- und Produktionskomplexe der beiden Unternehmen, für die eine Begrenzung der EEG-Umlage beantragt worden ist, kam der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass es sich nicht um selbständige Unternehmenteile handele und bestätigt damit die ablehnenden Entscheidungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und der Vorinstanz.

 

Schriftliche Urteilsbegründungen liegen noch nicht vor.

 

Die Revision gegen die Urteile, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte, wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssachen zugelassen.

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Quelle: DATEV eG