Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten abzugsfähig

Wenn die vorzeitige Rückführung eines Kredits auf die Verpflichtung zur lastenfreien Übereignung zurückzuführen ist, wird der ursprünglich bestehende Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung durch die Veräußerung des Vermietungsobjekts unterbrochen. So das FG Düsseldorf (Az. 7 K 545/13).

 

G Düsseldorf, Mitteilung vom 07.10.2013 zum Urteil 7 K 545/13 vom 11.09.2013

Die Klägerin begehrte den Abzug einer Vorfälligkeitsentschädigung als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Sie hatte das im Jahr 1999 erworbene Vermietungsobjekt im Jahr 2010 veräußert und musste der finanzierenden Bank zur Ablösung der Restschuld aus zwei Anschaffungsdarlehen eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von rund 3.500 Euro zahlen. Das Finanzamt lehnte den Abzug dieser – nach der Veräußerung entstandenen – Aufwendungen als Werbungskosten ab.

 

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf unter Berufung auf die bislang ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gefolgt. Der ursprünglich bestehende Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung werde durch die Veräußerung des Vermietungsobjekts unterbrochen, wenn die vorzeitige Rückführung des Kredits auf die Verpflichtung zur lastenfreien Übereignung zurückzuführen sei.

 

Etwas anderes folge auch nicht aus der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der zufolge Schuldzinsen auch nach der Veräußerung des Vermietungsobjekts abgezogen werden können. Im Gegensatz zu der dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Fallkonstellation sei die zehnjährige Veräußerungsfrist im Streitfall nämlich bereits abgelaufen gewesen.

 

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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Quelle: DATEV eG