Faire Unternehmensbesteuerung
Vorgehen gegen aggressive Steuerplanung bekräftigt
EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.09.2019
Vestager erklärte weiter: „Die heutigen Urteile geben eine wichtige Orientierungshilfe für die Anwendung der EU-Beihilfevorschriften im Steuerbereich. Gleichzeitig hat jeder Fall seine Besonderheiten und beinhaltet komplexe Rechtsfragen. Wir werden die Urteile sorgfältig prüfen, bevor wir über mögliche weitere Schritte entscheiden. Die Urteile bestätigen, dass die Mitgliedstaaten zwar die ausschließliche Zuständigkeit für die Festlegung ihrer Rechtsvorschriften über die direkten Steuern haben, dies aber im Einklang mit dem EU-Recht, einschließlich der Vorschriften für staatliche Beihilfen, tun müssen. Darüber hinaus hat das Gericht auch den Ansatz der Kommission bestätigt, zu prüfen, ob eine Maßnahme selektiv ist und ob Transaktionen zwischen Konzernunternehmen nach den EU-Beihilfevorschriften auf der Grundlage des so genannten Fremdvergleichsgrundsatzes zu einem Vorteil führen.“
Hintergrund
Das Gericht bestätigte am 24.09.2019 die Entscheidung der Kommission aus dem Jahr 2015, in der sie festgestellt hatte, dass Luxemburg Fiat selektive Steuervergünstigungen gewährt hat. Andererseits hat das Gericht die Entscheidung der Kommission aus dem Jahr 2015 für nichtig erklärt, in der sie festgestellt hatte, dass die von den Niederlanden an Starbucks ergangenen Steuervergünstigungen nicht mit den EU-Beihilfevorschriften übereinstimmen.
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