Vorher-nachher-Bilder für Schönheitsoperationen sind unzulässig

In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das OLG Koblenz die Berufung eines Arztes gegen ein Urteil des LG Koblenz zurückgewiesen. Dieses hatte dem Arzt untersagt, für sog. Schönheitsoperationen, also ästhetisch-plastische Operationen ohne medizinische Notwendigkeit, mit Fotos im Internet zu werben, die Patienten vor und nach der Behandlung zeigen (Az. 9 U 1362/15).

 

Vorher-nachher-Bilder für Schönheitsoperationen sind unzulässig

 

Wettbewerbszentrale, Mitteilung vom 16.06.2016 zum Urteil des OLG Koblenz 9 U 1362/15 vom 08.06.2016

 

In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil 9 U 1362/15 vom 08.06.2016) die Berufung eines Arztes gegen ein Urteil des Landgerichts Koblenz (Urteil 3 HK O 33/15 vom 15.12.2015) zurückgewiesen. Dieses hatte dem Arzt untersagt, für sog. Schönheitsoperationen, also ästhetisch-plastische Operationen ohne medizinische Notwendigkeit, mit Fotos im Internet zu werben, die Patienten vor und nach der Behandlung zeigen.

 

Das Oberlandesgericht schloss sich damit der Auffassung der ersten Instanz an, die in den Bildern einen Verstoß gegen § 11 Absatz 1 Satz 3 Heilmittelwerbegesetz (HWG) und damit auch gegen Wettbewerbsrecht gesehen hatte. Nach dieser Vorschrift darf für operative plastisch-chirurgische Eingriffe nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch eine vergleichende Darstellung des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden.

 

Das Gericht betont in den Entscheidungsgründen, dass der Gesetzgeber ein solches Werbemittel bei den medizinisch nicht notwendigen Eingriffen gänzlich verboten habe. Daran kann nach Auffassung des Gerichts weder die vorhergehende Registrierung der potentiellen Patienten per E-Mail etwas ändern noch der Hinweis, dass die Bilder nur bereits eingehend informierten Patienten zugänglich seien.

 

Der Gesetzgeber wolle verhindern – so der Senat beim OLG – dass sich Menschen den mit einem Eingriff verbundenen Risiken aussetzten, ohne dass es einen medizinischen Anlass für diesen gebe. Um dieses Ziel zu erreichen, habe er verboten, mit sog. Vorher-nachher-Bildern zu werben.

 

Schließlich ist das Verbot nach Auffassung des Gerichts sowohl mit EU-Recht als auch mit (deutschem) Verfassungsrecht vereinbar, da das Werbeverbot dem Gesundheitsschutz diene und die Einschränkungen im Hinblick darauf verhältnismäßig seien.

 

Zum rechtlichen Hintergrund:

 

§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HWG verbietet eine Werbung mit bildlichen Darstellungen nur dann, wenn diese missbräuchlich, abstoßend oder irreführend sind. Die Vorschrift wurde 2012 eingeführt und ersetzte das damalige generelle Verbot von Vorher-nachher-Fotos. Für die Schönheitsoperationen hat der Gesetzgeber das Verbot aber mit der Einführung des § 11 Abs. 1 Satz 3 HWG ausdrücklich beibehalten (BT-Drucks. 17/9341).

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Quelle: DATEV eG