Die EU-Kommission hat einen Richtlinienvorschlag für die Einführung einer Mitgliedstaatenoption für ein befristetes generelles Reverse-Charge-Verfahren vorgelegt. Hintergrund des Vorschlags, der nun im sog. Konsultationsverfahren einstimmig von allen Mitgliedstaaten verabschiedet werden muss, ist das Bemühen, Sofortmaßnahmen gegen den Mehrwertsteuerbetrug und die Mehrwertsteuerlücke einzuleiten.
Vorschlag für optionales, befristetes Reverse-Charge-Verfahren
Durch die Einführung eines neuen Artikel 199 c in die MwSt-Richtlinie 2006/112/EG soll Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, befristet bis zum 30.06.2022 im Rahmen einer generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft vorzusehen, dass (abweichend von Artikel 193) die Mehrwertsteuer von dem Steuerpflichtigen geschuldet wird, an den Gegenstände oder Dienstleistungen geliefert werden, die einen Schwellenwert von 10.000 Euro je Rechnung übersteigen.
Die Einführung ist nur für solche Mitgliedstaaten zulässig, deren Mehrwertsteuerlücke mindestens fünf Prozentpunkte über dem Medianwert der gemeinschaftlichen Mehrwertsteuerlücke liegt (vgl. EU-Studie aus 2016 zur Mehrsteuerlücke in den Mitgliedstaaten (engl.), 2014: Median 10,40 %, DE: 10,37), wobei sich der Anteil des Karussellbetrugs an seiner gesamten Mehrwertsteuerlücke auf mehr als 25 % beläuft (Übersicht vgl. Figure 1, S. 15) und andere Gegenmaßnahmen nicht ausreichen, um den Karussellbetrug auf seinem Hoheitsgebiet zu bekämpfen. Auch Nachbarmitgliedstaaten können zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft berechtigt sein.
Hintergrund des Vorschlags, der nun im sog. Konsultationsverfahren einstimmig von allen Mitgliedstaaten verabschiedet werden muss, ist das Bemühen, Sofortmaßnahmen gegen den Mehrwertsteuerbetrug und die Mehrwertsteuerlücke einzuleiten. Dabei wird gleichzeitig das grundsätzliche Vorhaben verfolgt, ein endgültiges Mehrwertsteuersystem für den grenzübergreifenden Handel zu schaffen, das auf dem Grundsatz der Besteuerung im Bestimmungsland der Gegenstände (sog. „Bestimmungslandprinzip“) beruht. Die EU-Kommission hat angekündigt, hierfür 2017 einen Legislativvorschlag vorzulegen.
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Quelle: DATEV eG