Vorsorgeeinrichtungen nach der zweiten Säule der schweizerischen Altersvorsorge (berufliche Vorsorge) – Einkommensteuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen

Das BMF behandelt die einkommensteuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen nach der zweiten Säule der schweizerischen Altersvorsorge (berufliche Vorsorge) (Az. IV C 3 – S-2255 / 07 / 10005 :004 // IV C 5 – S-2333 / 13 / 10003).

 

Vorsorgeeinrichtungen nach der zweiten Säule der schweizerischen Altersvorsorge (berufliche Vorsorge) – Einkommensteuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen

 

Anwendung der BFH-Entscheidungen VI R 20/10, VI R 6/11, X R 33/10, VIII R 31/10, VIII R 38/10, VIII R 39/10, VIII R 40/11, I R 83/11, X R 43/11

 

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2255 / 07 / 10005 :004 // IV C 5 – S-2333 / 13 / 10003 vom 27.07.2016

 

Kurzfassung

 

Leibrenten und andere Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der land-wirtschaftlichen Alterskasse, aus den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Basisrentenverträgen unterliegen seit 2005 in Deutschland grundsätzlich der nachgelagerten Besteuerung. Hierzu gehören auch Leibrenten und andere Leistungen aus vergleichbaren ausländischen Versorgungseinrichtungen.

 

Bei der Anwendung des deutschen Steuerrechts ist eine rechtsvergleichende Qualifizierung der ausländischen Einkünfte nach deutschem Recht vorzunehmen. Eine Vergleichbarkeit von ausländischen Alterseinkünften mit inländischen Alterseinkünften ist dann anzunehmen, wenn die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht.

 

Einkünfte des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG dienen der Basisversorgung des Versicherten. Wesentliche Merkmale der Basisversorgung sind die Zahlung der Renten erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bzw. bei Erwerbs-unfähigkeit und die Funktion als Entgeltersatzleistung in der Grundkonzeption der Lebens-unterhaltssicherung. Die tatsächliche Verwendung als Altersversorgung wird grundsätzlich dadurch sichergestellt, dass die Rentenversicherungsansprüche nicht beleihbar, nicht vererb-lich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind. Weitere Merkmale sind, dass die Beitragszahlungen auf einer gesetzlichen Anordnung beruhen, die Versicherung für den betroffenen Personenkreis obligatorisch ist und die Leistungen als Leistungen öffent-lich-rechtlicher Art zu erbringen sind.

 

Im Weiteren behandelt das Schreiben das schweizerische Altersvorsorgesystem mit den drei Säulen der staatlichen, der beruflichen und der privaten Vorsorge sowie im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die einkommensteuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen aus einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung der beruflichen Vorsorge als zweiter Säule.

 

In diesem Zusammenhang geht das Schreiben insbesondere ein auf die einheitliche Behandlung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Vorsorgeeinrichtungen und die unterschiedliche Behandlung von Obligatorium) und Überobligatorium. Besonders werden das Todesfallkapital und Anlagestiftungen sowie die Übertragung von Austrittsleistungen (Freizügigkeitsleistung) von einer Vorsorgeeinrichtung auf eine andere Vorsorgeeinrichtung behandelt.

 

———————-

Quelle: DATEV eG