Im Unterschied zum gewerberechtlichen Wettbewerbsverbot könne eine Gruppe von Beschäftigten im Rahmen der Personalratswahl versuchen, auch mit Kennworten auf sich aufmerksam zu machen, solange die Bezeichnung nicht irreführend, diskriminierend oder sonst unzulässig sei. So entschied das VG Ansbach (Az. AN 8 P 16.01127).
Wahlvorschlag „simply the best“ vor dem VG Ansbach
VG Ansbach, Pressemitteilung vom 20.09.2016 zum Urteil AN 8 P 16.01127 vom 20.09.2016
Zur Personalratswahl bewarben sich mit zwei gleichlautenden Wahlvorschlägen mehrere wahlberechtigte Arbeitnehmer, die ihren Wahlvorschlag mit dem Kennwort „simply the best“ und von jeweils 66 Unterstützern unterschrieben einreichten.
Der Wahlvorstand erachtete diesen Wahlvorschlag als ungültig, denn die Bezeichnung „simply the best“ sei in englischer Sprache formuliert. Zudem impliziere diese Formulierung, dass die anderen eingereichten Wahlvorschläge minderwertig seien. Das Kennwort sei zudem irreführend und diskriminierend. In der Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge vom 24. März 2016 wurde dieser Wahlvorschlag demzufolge auch nicht aufgeführt.
Nachdem ein Antrag im Wege des einstweiliges Rechtsschutzes, mit dem die vorläufige Beteiligung der Liste „simply the best“ an der Personalratswahl erzwungen werden sollte, vor dem VG Ansbach scheiterte, machten die Antragsteller im Wahlanfechtungsverfahren geltend, es liege mit dem Kennwort weder eine Irreführung noch eine sittenwidrige Wahlbeeinflussung vor.
Nach der Anhörung schloss sich die Fachkammer im Wesentlichen diesen Argumenten an. Im Unterschied zum gewerberechtlichen Wettbewerbsverbot könne eine Gruppe von Beschäftigten im Rahmen der Personalratswahl versuchen, auch mit Kennworten auf sich aufmerksam zu machen, solange die Bezeichnung nicht irreführend, diskriminierend oder sonst unzulässig sei.
Dass das Kennwort in englischer Sprache gewählt wurde, mache es nicht unzulässig, denn der Begriff „simply the best“ sei als Titel eines Songs von Tina Turner allgemein bekannt. Eine Irreführung liege nicht vor, denn das Kennwort verberge nicht, wer hinter dem Wahlvorschlag stehe. Eine Diskriminierung liege nicht vor, weil mit der Bezeichnung für die wahlberechtigten Arbeitnehmer am Universitätsklinikum nicht geltend gemacht werde, dass alle anderen für die Ausübung der Personalratstätigkeit nicht geeignet seien, sondern eher eine gefühlsmäßige Selbsteinschätzung zum Ausdruck gebracht werde, die die Grenze zur Unzulässigkeit (noch) nicht überschreite.
Gegen die Entscheidung des VG Ansbach kann innerhalb von einem Monat Beschwerde eingelegt werden, über die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München zu entscheiden hätte.
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Quelle: DATEV eG