Waschpulver und Babynahrung im Geldkoffer – fristlose Kündigung einer Sparkassenmitarbeiterin ist wirksam
LAG Hamm, Pressemitteilung vom 24.10.2019 zum Urteil 17 Sa 1038/18 vom 24.10.2019 (nrkr)
Die Kündigung hat die Sparkasse damit begründet, dass im Ergebnis eigener Aufklärungsbemühungen wegen zahlreicher gegen die Mitarbeiterin sprechender Indizien zumindest der dringende Verdacht eines Vermögensdelikts zu ihrem Nachteil begründet sei. Mit Urteilen vom 4. Oktober 2016 (Az. 3 Ca 1053/16) und vom 14. August 2017 (Az. 17 Sa 1540/16) haben das Arbeitsgericht Herne und dann das Landesarbeitsgericht Hamm die Kündigung zunächst für unwirksam erachtet. Die erfolgreiche Revision der Beklagten zum Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 25. April 2018 – 2 AZR 611/17) führte zu einer Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht. Dieses – so die Erfurter Richter – habe nochmals umfassend zu untersuchen, ob aufgrund der vorliegenden Indiztatsachen nicht doch von einer Täterschaft der Klägerin auszugehen sei. Nach deren nochmaliger Prüfung ist die befasste Kammer nunmehr von einer Wegnahme des Geldes durch die gekündigte Mitarbeiterin überzeugt. In die eigenständige Bewertung eingeflossen sind dabei die Feststellungen des Amtsgerichts Herne aus dem parallel laufenden Strafverfahren. Dieses hatte die Klägerin mit Urteil vom 22. Mai 2019 wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt und die Einziehung des Geldbetrages angeordnet. Das Strafurteil ist noch nicht rechtskräftig.
Das Landesarbeitsgericht hat in seiner erneuten Entscheidung die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen. Für die mit dem Kündigungsschutzantrag unterlegene Mitarbeiterin besteht die Möglichkeit einer fristgebundenen Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (LAG Hamm, 17 Sa 1038/18).
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