Wechsel des Pflegedienstes auch bei Intensivpflege möglich
SG Münster, Pressemitteilung vom 27.06.2019 zum Beschluss S 17 KR 1206/19 ER vom 21.06.2019 (nrkr)
Im vorliegenden Fall hatte die Krankenkasse einer zwölfjährigen, nach einem Ertrinkungsunfall multipel behinderten Versicherten aus dem Kreis Coesfeld sog. häusliche Krankenpflege (u. a. Absaugen der oberen Luftwege, Krankenbeobachtung) in einem Umfang von 50 Stunden/Woche bewilligt. Nachdem der bisherige Pflegedienst seinen Versorgungsvertrag mit der Krankenkasse zu Ende Juni 2019 gekündigt und eine weitere Pflegetätigkeit von einer höheren Bezahlung abhängig gemacht hatte, beantragte die Versicherte durch ihre Eltern vorsorglich gerichtlichen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Krankenkasse zur Weiterversorgung mit dem bisherigen Pflegedienst auch über Juni 2019 hinaus zu verpflichten. Das Sozialgericht Münster lehnte den Antrag ab. Zwei andere von der Krankenkasse benannte Pflegedienste seien ebenfalls in der Lage, die Intensivpflege des Mädchens ab Juli 2019 sicherzustellen. Da der bisherige Pflegedienst in der Vergangenheit offenbar mehrere Pflegepersonen eingesetzt habe, sei auch keine persönliche Bindung der Versicherten zu einer bestimmten Pflegeperson erkennbar, die – auch unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts der Versicherten – einem Wechsel des Pflegedienstes entgegenstehen könnte. Der Krankenkasse sei bei einem solchen Sachverhalt der Wechsel von einem teureren hin zu einem preiswerteren Pflegedienst zu ermöglichen, auch um im Interesse der anderen Versicherten dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu genügen.
Die Entscheidung des Sozialgerichts Münster ist noch nicht rechtskräftig.
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