Null-Prozent-Finanzierungen stehen gerade in der Vorweihnachtszeit bei vielen Händlern und Verbrauchern hoch im Kurs. Aufgrund einer Gesetzesänderung können diese Kreditverträge erstmals auch widerrufen und Zahlungen im Falle eines Mangels gestoppt werden. Darauf weist die Verbraucherzentrale Hamburg hin.
Verbraucherzentrale Hamburg, Pressemitteilung vom 25.11.2016
Noch bis zum Inkrafttreten der sogenannten Wohnimmobilienkreditrichtlinie im März dieses Jahres, die zu einer Änderung im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 514 Abs. 2 BGB) führte, gab es für Null-Prozent-Finanzierungen kein gesetzlich geregeltes Widerrufsrecht. „Angesichts der allgegenwärtigen Werbung für diese Kredite musste sich dringend etwas ändern. Es ist nur folgerichtig, dass für Null-Prozent-Finanzierungen nun dieselben Spielregeln gelten wie für normale Verbraucherkredite“, so Christiansen. Denn auch mit einem kostenfreien Kredit würden sich Verbraucher über eine längere Zeit binden, schließlich müsste das Darlehen zurückgezahlt werden, und das sollte wohl überlegt sein.
Darüber hinaus sind Verbraucher auch im Falle eines Mangels jetzt besser gestellt. „Funktionieren Fernseher, Smartphone oder Kaffeeautomat nicht und weigert sich der Händler, den Mangel zu beheben, müssen Käufer keine weiteren Raten mehr an die Bank zahlen“, erklärt Christiansen. Früher wurden die Darlehen vollkommen losgelöst vom Kaufvertrag gesehen. Dies konnte dazu führen, dass sich Verbraucher mit dem Verkäufer gerichtlich über die Mängelbeseitigung stritten, während sie weiterhin Raten für die Abbezahlung der mangelhaften Ware an die Bank zahlen mussten.
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Quelle: DATEV eG