Wird ein privater Garagenvorplatz mit Duldung der Eigentümer von Passanten aus Bequemlichkeit zur Abkürzung begangen, besteht laut OLG Hamm bei Schneeglätte in der Regel keine Räum- und Streupflicht (Az. 6 U 178/12).
OLG Hamm, Pressemitteilung vom 23.02.2015 zum Urteil 6 U 178/12 vom 16.05.2013 (rkr)
Ein im Jahre 1963 geborener Kläger aus Iserlohn stürzte nach eigenen Angaben im Dezember 2010 auf einem vereisten Garagenvorplatz, der zur Wohnungseigentumsanlage der beklagten Eigentümergemeinschaft gehörte und vom Kläger – wie auch von anderen Fußgängern – betreten wurde, um die Kurve einer naheliegenden Straße nebst Bürgersteig abzukürzen.
Die Schadensersatzklage des Klägers ist erfolglos geblieben. Ihm gegenüber sei die Beklagte nicht verkehrssicherungspflichtig gewesen, so die Entscheidung des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm.
Die auf dem Garagenvorplatz vorhandene Schnee- und Eisglätte habe der Kläger gut erkennen können. Das mit ihr verbundene Gesundheitsrisiko sei nicht so groß und unkalkulierbar gewesen, dass schon aus diesem Grunde Sicherungsmaßnahmen geboten gewesen seien. Der Kläger sei auch nicht gezwungen gewesen, den nicht geräumten, privaten Vorplatz zu betreten. Er habe auf den öffentlichen Verkehrsflächen der nahen Straße bleiben können. Wenn diese Flächen ebenfalls nicht geräumt gewesen seien, begründe dies keine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten. Andernfalls würden die für öffentliche Flächen geltenden Verkehrssicherungspflichten auf private Grundstücksbesitzer „überbürdet“, die zudem auch nicht vorhersehen könnten, wann sie eine auf diese Weise begründete „sekundäre“ Verkehrssicherungspflicht treffen könnte.
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Quelle: DATEV eG