Das VG Trier hat die Beseitigungsanordnung der Stadt Trier gegen ein baurechtswidriges Apothekenschild aufgehoben, da die Stadt nicht gegen einen Einzelnen einschreiten dürfe, wenn sie – wie hier – gegen eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle nicht vorgehe (Az. 5 K 1466/15.TR).
Werbeanlage für Trierer Löwen-Apotheke
VG Trier, Pressemitteilung vom 02.12.2015 zum Urteil 5 K 1466/15.TR vom 25.11.2015
Zur Begründung führten die Richter der 5. Kammer aus, das Werbeschild sei zwar ohne die grundsätzlich erforderliche Genehmigung angebracht worden und es verstoße materiell auch gegen die Vorschriften der Werbeanlagen-Satzung der beklagten Stadt, weil es die danach zulässige Größe für Werbeanlagen von höchstens 0,75 m überschreite und zudem unzulässig über die Brüstung des ersten Obergeschosses hinausrage. Dennoch müsse die ergangene Beseitigungsanordnung aufgehoben werden, weil die Stadt das ihr zustehende Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt habe.
Die Verwaltung müsse bei ihr eingeräumtem Ermessen dieses in gleich gelagerten Fällen gleichmäßig ausüben, d. h. sie dürfe sich nicht lediglich zum Einschreiten gegenüber einem Einzelnen entscheiden, während sie gegen eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle nicht vorgehe. Im Stadtgebiet existierten gerade auch im Umfeld des Hauptmarktes eine Vielzahl von Werbeanlagen, die im Widerspruch zur Werbeanlagen-Satzung stünden (die Beklagtenvertreter bezifferten diese in der mündlichen Verhandlung vor Gericht auf etwa 30-40 materiell illegale Anlagen). In einem solchen Fall sei es jedoch erforderlich, dass die Behörde vor einem Einschreiten gegen Einzelne zunächst ein planvolles Konzept erarbeite, wie und gegen wen sie vorgehe. Dies habe die Beklagte jedoch nicht getan.
Da mit der streitgegenständlichen Beseitigungsanordnung auch keine verallgemeinerungsfähige Frage habe beantwortet werden sollen (sog. „Musterfall“), habe die Stadt sich auch nicht aus diesem Grunde auf die Regelung eines Einzelfalles beschränken dürfen. Vielmehr hätte der streitgegenständliche Fall in ein Eingriffskonzept eingebettet werden müssen.
Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
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Quelle: DATEV eG