Die Wettbewerbszentrale hat eine Werbemaßnahme eines Kabelnetzbetreibers als irreführend beanstandet. Der Kabelnetzbetreiber hat sich daraufhin strafbewehrt zur Unterlassung der beanstandeten Aussage verpflichtet.
Werbung eines Kabelnetzbetreibers mit unzutreffendem Hinweis auf „eingeschränkten TV-Empfang“ als irreführend beanstandet
Wettbewerbszentrale, Mitteilung vom 05.10.2016
Den Empfängern wurde mit diesem Hinweis suggeriert, dass im Zusammenhang mit der Nutzung ihres Fernsehprogramms eine Änderung oder Einschränkung zu befürchten sei, die eine schnelle Reaktion erfordere. Die Empfänger wurden somit veranlasst, den Umschlag zu öffnen und sich mit dem Inhalt des Schreibens zu befassen.
Tatsächlich jedoch gab es gar keinen eingeschränkten TV-Empfang. Vielmehr erfuhren die Empfänger nach dem Öffnen der Schreiben, dass für eine Modernisierung des Kabelnetzes geworben wurde. Der Hinweis auf dem Umschlag war also sachlich falsch, weshalb die Wettbewerbszentrale die unzutreffende Aussage „Eingeschränkter TV-Empfang“ als irreführend beanstandet hat.
Der Kabelnetzbetreiber hat sich daraufhin strafbewehrt zur Unterlassung der beanstandeten Aussage verpflichtet, sodass die Wettbewerbsstreitigkeit zügig außergerichtlich beigelegt wurde.
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Quelle: DATEV eG