Laut OLG Celle ist eine Werbung mit der Bezeichnung „Kanzlei-Niedersachsen“ zulässig, da hierunter eine rein geografische Bezeichnung verstanden wird (Az. 13 U 168/11).
BRAK, Mitteilung vom 13.04.2012 zum Urteil 13 U 168/11 des OLG Celle vom 17.11.2011
Ein Rechtsanwalt, der mit einer Mediatorin in Bürogemeinschaft zusammenarbeitet, wirbt für seine Kanzlei unter der Bezeichnung „Kanzlei-Niedersachsen“. Hierin sahen Mitbewerber einen Verstoß gegen das Berufs- und Wettbewerbsrecht.
Das OLG Celle vertritt dagegen die Auffassung, dass die zusatzfreie Bezeichnung „Kanzlei-Niedersachsen“ nicht gegen § 6 BORA verstößt. Ein Rechtsuchender verstehe hierunter ausschließlich eine rein geografische Bezeichnung. Auch werde keine Assoziation zu der hoheitlich agierenden „Staatskanzlei Niedersachsen“ geweckt. Unabhängig davon, dass die Staatskanzlei „Niedersächsische Staatskanzlei“ heißt, verbinde der Rechtsuchende mit dem Wort „Staats-“ lediglich eine hoheitliche Tätigkeit, während er unter „Kanzlei“ üblicherweise nur den Sitz von Rechtsanwälten verstehe. Hieran ändere sich auch nichts aufgrund der Tatsache, dass der Kanzleibegriff mit der Landesbezeichnung „Niedersachsen“ verknüpft wird.
Der Begriff „Niedersachsen“ wird nach Meinung des OLG Celle vorrangig als Regionalbezeichnung verstanden, die vom Verbraucher in unterschiedlichsten, nicht hoheitlichen Zusammenhängen wahrgenommen werde (beispielsweise Tourismusland Niedersachsen, Flächenland Niedersachsen, Agrarrecht Niedersachsen). Schließlich suggeriere diese Bezeichnung auch nicht, dass dem Rechtsanwalt eine herausgehobene Stellung zukommt. Verbrauchern sei bekannt, dass es in Niedersachsen eine Fülle von Anwaltskanzleien gibt. Inzwischen könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Verwendung eines Ortsnamens mehr als den Hinweis auf den Sitz (Ort oder Region) bzw. das Haupttätigkeitsgebiet einer Kanzlei beinhaltet.
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Quelle: DATEV eG