Widerruf einer Stromerzeugererlaubnis

Das FG Hamburg hatte über einen Eilantrag eines als Stromversorger tätigen Unternehmens zu entscheiden, dem das Hauptzollamt die Stromerzeugererlaubnis widerrufen hatte (Az. 4 V 91/13).

 

 

FG Hamburg, Pressemitteilung vom 30.12.2013 zum Beschluss 4 V 91/13 vom 08.08.2013

Der 4. Senat hatte über einen Eilantrag eines als Stromversorger tätigen Unternehmens zu entscheiden. Das Hauptzollamt (HZA) hatte ihm die Stromerzeugererlaubnis widerrufen. Mit dem Widerruf untersagte es die Nutzung der Erlaubnis und forderte die Antragstellerin zur unverzüglichen Rückgabe der erteilten Erlaubnisscheine auf.

 

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung blieb beim Finanzgericht Hamburg ohne Erfolg. In seinem Beschluss vom 8. August 2013 führte der 4. Senat aus, der Widerruf sei bereits wegen Fehlens des Jahresabschlusses 2011 gerechtfertigt. Wegen wiederholter und massiver Verletzung ihrer Anzeigepflichten bestünden zudem Bedenken gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit, vor allem habe sie das HZA weder über die Lieferung von Strom auch an Kunden ohne Erlaubnisschein informiert noch über die erheblichen Erhöhungen der gelieferten Strommengen. Der Stromsteueranspruch sei konkret gefährdet, zumal die Antragstellerin hohe Steuerbeträge schulde und den Strom nicht kostendeckend veräußere. Dass die Unternehmensgruppe, zu der die Antragstellerin gehöre, insgesamt Gewinne erziele, sei unerheblich. Vielmehr verstärke der Umstand, dass Aufwendungen und Erträge in unterschiedlichen Gesellschaften anfielen, die Gefährdungsprognose. Schließlich führe der Widerruf auch nicht zu einer unbilligen Härte. Eine Existenzbedrohung sei von der Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt worden.

 

Die Vollziehung des Widerrufs werde nicht bereits infolge der Einspruchseinlegung gehemmt. Zwar bestimme § 361 Abs. 4 Satz 1 AO, dass die Einlegung eines Einspruchs, der sich gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung richte, ausnahmsweise die Vollziehung eines Bescheids hemme. Indes sei der Widerruf einer Stromversorgererlaubnis keine Gewerbeuntersagung, auch wenn der Verlust der Erlaubnis beim Betroffenen existenzbedrohende Probleme verursachen könne. Letztlich sei die Tätigkeit eines Versorgers durch den Widerruf nur insoweit betroffen, als ihm – zur Vermeidung einer Gefährdung der Steuerbelange – die Vorteile des in § 8 Abs. 1 ff StromStG geregelten Steueranmeldungssystems nicht mehr gewährt würden, und er wieder zur sofortigen Steueranmeldung und -entrichtung verpflichtet sei.

 

Der 4. Senat ließ in seinem Beschluss vom 08.08.2013 (Az. 4 V 91/13) die Beschwerde zu. Zwischenzeitlich hat der BFH die Beschwerde der Antragstellerin durch Beschluss vom 17.09.2013 (Az. VII B 160/13) als unbegründet abgelehnt.

 

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Quelle: DATEV eG