Wiederholte Sanktionierung einer psychisch behinderten Hartz IV-Empfängerin aufgehoben

Die wiederholte Verhängung von Sanktionen gegen eine psychisch behinderte Hartz IV-Empfängerin ist unverhältnismäßig, wenn besondere Betreuungsleistungen erforderlich sind. Das Jobcenter kann in diesem Fall nicht auf die gewöhnlichen Mittel der Massenverwaltung zurückgreifen. So das SG Dresden (Az. S 12 AS 3729/13).

 

SG Dresden, Pressemitteilung vom 05.06.2014 zum Gerichtsbescheid S 12 AS 3729/13 u. a. vom 16.05.2014

 

 
Die wiederholte Verhängung von Sanktionen gegen eine psychisch behinderte Hartz IV-Empfängerin ist unverhältnismäßig, wenn besondere Betreuungsleistungen erforderlich sind. Das Jobcenter kann in diesem Fall nicht auf die gewöhnlichen Mittel der Massenverwaltung zurückgreifen. Das hat das Sozialgericht Dresden mit Gerichtsbescheid vom 16. Mai 2014 entschieden und acht Sanktionsbescheide aufgehoben.

 

Die 36 Jahre alte Klägerin aus Dresden war in einem geschützten Arbeitsbereich tätig, bevor sie arbeitslos wurde. Eine psychische Behinderung wurde festgestellt. Zu Meldeterminen des Jobcenters erscheint sie nicht mehr. Innerhalb von fünf Monaten lud das Jobcenter sie achtmal zu sog. Meldeterminen ein. Nachdem die Klägerin den Einladungen nicht nachkam, verhängte das Jobcenter Sanktionen. Dadurch wird die Regelleistung jeweils für drei Monate um 10 % gemindert. Jede der acht Minderungen betrug monatlich ca. 40 Euro.

 

Das Sozialgericht Dresden hat alle acht Sanktionsbescheide aufgehoben. Die Meldeaufforderungen waren unverhältnismäßig. Sie lassen ein einzelfallbezogenes Krisen- und Konfliktmanagement vermissen. Geboten waren in Anbetracht der psychischen Behinderung der Klägerin besondere Betreuungs- und Unterstützungsleistungen. Diese blieben im Verwaltungsverfahren aus.

 

Der Gerichtsbescheid steht einem Urteil gleich und kann mit der Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht in Chemnitz angefochten werden.

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Quelle: DATEV eG