Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen des Maler- und Lackiererhandwerks
LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 18.01.2018 zum Urteil 15 BVL 5011/16 vom 17.01.2018
Dieser Tarifvertrag verpflichtet Unternehmen des Maler- und Lackiererhandwerks zur Zahlung von Beiträgen an eine Sozialkasse. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat diesen Tarifvertrag am 04.06.2012 für allgemeinverbindlich erklärt. Seit 08.09.2017 gilt dieser Tarifvertrag gemäß § 3 des Zweiten Sozialkassenverfahrensicherungsgesetzes kraft Gesetzes.
Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, für eine gerichtliche Feststellung über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil die Regelungen unabhängig von der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung jedenfalls kraft Gesetzes auf alle erfassten Arbeitgeber Anwendung fänden.
Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
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