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Wohnort begründet bei Gepäckverlust nach Online-Flugbuchung keinen Gerichtsstand

Die Online-Buchung eines Flugscheins bedeutet nicht, dass das Gericht, an dem der Reisende seinen Wohnsitz hat, im Fall des Verlusts von Reisegepäck zuständig ist, über eine Klage auf Schadensersatz zu befinden. So der EuGH (Rs. C-876/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 17.09.2026 zum Urteil C-876/24 vom 17.09.2026

Vueling Airlines (Zuständiges Gericht bei einem online geschlossenen Vertrag über eine inländische Luftbeförderung)

Die Online-Buchung eines Flugscheins bedeutet nicht, dass das Gericht, an dem der Reisende seinen Wohnsitz hat, im Fall des Verlusts von Reisegepäck zuständig ist, über eine Klage auf Schadensersatz zu befinden.

Eine Reisende buchte einen Flugschein für einen Flug zwischen Madrid (Spanien) und Barcelona (Spanien), der vom Luftfahrtunternehmen Vueling Airlines mit Sitz in der Provinz Barcelona durchgeführt wurde. Die Reisende erwarb den Flugschein von ihrem Wohnsitz in Fuenlabrada (Madrid) aus über eine unabhängige Online-Verkaufsplattform. Am Flughafen Madrid buchte sie die Aufgabe des Reisegepäcks als zusätzliche Leistung zum Flug. In der Folge ging das Gepäck verloren.

Die Reisende erhob bei einem Gericht in Fuenlabrada Klage auf Ersatz der durch den Verlust ihres Gepäcks entstandenen Schäden. Das spanische Gericht hat in mehrfacher Hinsicht Zweifel an der Auslegung des Übereinkommens von Montreal¹ geäußert, das u. a. Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit in Fällen enthält, in denen Luftfrachtführer im Rahmen des internationalen Luftverkehrs im Wege von Klagen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden². Folglich hat es entschieden, den Gerichtshof hierzu zu befragen. Zunächst fragt sich das spanische Gericht, ob das Übereinkommen von Montreal anwendbar sei, da der Verlust des Reisegepäcks sich im Zuge einer Luftbeförderung zwischen zwei im selben Mitgliedstaat belegenen Flughäfen ereignet habe.

Der Gerichtshof antwortet, dass die Verordnung über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr³ den Geltungsbereich des Übereinkommens von Montreal erweitert hat, damit dieses auch dafür maßgeblich ist, zu bestimmen, welche Gerichte örtlich zuständig sind, um im Fall des Verlusts von Reisegepäck bei einer Luftbeförderung zwischen zwei im Hoheitsgebiet ein und desselben Mitgliedstaats belegenen Flughäfen über eine von einer Person mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat gegen ein Luftfahrtunternehmen der Union mit Sitz im selben Mitgliedstaat erhobene Klage auf Schadensersatz zu befinden. Sodann möchte das spanische Gericht wissen, ob es als Gericht des Ortes, an dem sich die Geschäftsstelle des Luftfrachtführers befinde, durch die der Vertrag über die Luftbeförderung geschlossen worden sei, zuständig sei. Dies würde eine Auslegung dahin erfordern, dass dieser Ort dann, wenn der Vertrag online geschlossen worden sei, den ständigen Wohnsitz des Reisenden erfasse.

Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass in diesem Fall das Gericht des Ortes, an dem der Reisende seinen ständigen Wohnsitz hat, nicht als Gericht des Ortes angesehen werden kann, an dem sich eine solche Geschäftsstelle befindet, und daher nicht auf dieser Grundlage für die Entscheidung über eine Klage auf Schadensersatz wegen Verlusts des Reisegepäcks zuständig sein kann⁴. Schließlich fragt sich das spanische Gericht, ob zur Bestimmung des Ortes, an dem sich die Geschäftsstelle des Luftfrachtführers befinde, durch die der Vertrag geschlossen worden sei, zwischen der Hauptleistung der Beförderung des Reisenden und der Nebenleistung der Beförderung des Gepäcks zu unterscheiden sei, und zwar insbesondere dann, wenn der verursachte Schaden konkret die letztgenannte Leistung betreffe und der Vertrag über die Beförderung des Gepäcks an einem anderen Ort geschlossen worden sei als jener über die Beförderung des Reisenden.

Da es sich bei der Beförderung des Reisegepäcks um eine Nebenleistung handelt, ist nach Auffassung des Gerichtshofs der Vertrag über die Luftbeförderung des Reisenden der maßgebliche Vertrag für die Bestimmung des zuständigen Gerichts.

Fußnoten

¹ Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das am 28. Mai 1999 in Montreal abgeschlossen, am 9. Dezember 1999 von der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet und mit dem Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 in ihrem Namen genehmigt wurde.

² Nach Art. 33 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal muss die Klage auf Schadensersatz im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten erhoben werden, und zwar nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Ortes, an dem sich der Wohnsitz des Luftfrachtführers, seine Hauptniederlassung oder seine Geschäftsstelle befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsorts. Für den Fall eines Schadens, der durch Tod oder Körperverletzung eines Reisenden entstanden ist, enthält das Übereinkommen Sondervorschriften.

³ Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr. Diese Verordnung wurde geändert, um die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal über die Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr umzusetzen und ferner deren Geltungsbereich auf Beförderungen im Luftverkehr innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats auszuweiten. Die Änderung erfolgte durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen. Diese Verordnung zielt darauf ab, eine einheitliche Regelung für die Haftung von Luftfahrtunternehmen zu schaffen.

⁴ Der Gerichtshof führt u. a. aus, dass es dem Ziel eines gerechten Ausgleichs zwischen den Interessen der Verbraucher und denen der Luftfrachtführer sowie den Zielen der Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit zuwiderliefe, wenn man davon ausginge, dass Luftfrachtführer infolge des Onlinevertriebs von Beförderungsleistungen im Luftverkehr das Risiko tragen müssten, überall auf der Welt, wo ihr Online-Angebot verfügbar ist, vor Gerichten verklagt zu werden, und zwar auch an Orten, an denen sie über keine physische Präsenz verfügen oder die keine Verbindung zur betreffenden Beförderung aufweisen. Außerdem sprachen sich im Zuge der vorbereitenden Arbeiten für das Übereinkommen von Montreal zahlreiche Delegationen gegen die Hinzufügung eines Kriteriums für die Begründung der Zuständigkeit aus, das sich nach dem Aufenthalt oder ständigen Wohnsitz des Reisenden richtet. Der Anwendungsbereich dieses Kriteriums blieb daher ausschließlich auf Fälle des Todes oder der Körperverletzung des Reisenden beschränkt.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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