Wohnraummiete in Berlin darf nur um 15 % innerhalb von drei Jahren erhöht werden

Die Wohnraummiete in Berlin darf nach Inkrafttreten der Kappungsgrenzen-Verordnung nur noch um 15 % innerhalb von drei Jahren erhöht werden. Es sei Sache der Zivilgerichte, die Wirksamkeit dieser Verordnung in eigener Zuständigkeit zu überprüfen. Die Überprüfung habe ergeben, dass die Verordnung wirksam sei, so das LG Berlin (Az. 67 S 121/14).

 

LG Berlin, Pressemitteilung vom 03.07.2014 zum Urteil 67 S 121/14 vom 03.07.2014

 

 
Die Wohnraummiete in Berlin darf nach Inkrafttreten der Kappungsgrenzen-Verordnung vom 7. Mai 2013 nur noch um 15 % innerhalb von drei Jahren erhöht werden. Dies hat am 03.07.2014 die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin entschieden. Es sei Sache der Zivilgerichte, die Wirksamkeit dieser Verordnung in eigener Zuständigkeit zu überprüfen. Die Überprüfung habe ergeben, dass die Berliner Kappungsgrenzen-Verordnung wirksam sei, so die Mietberufungskammer.

 

Der Berufungskläger hatte mit seiner vom Amtsgericht Wedding zugelassenen Berufung geltend gemacht, die Wohnraummiete könne in Berlin auch weiterhin gemäß § 558 Abs. 3 Satz 1 BGB um bis zu 20 % innerhalb von drei Jahren erhöht werden. Dem ist die Kammer nicht gefolgt. Sie hat aber die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

 

Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.

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Quelle: DATEV eG