WPK zum Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der WPAnrV

Die Wirtschaftsprüferkammer hat gegenüber dem BMWi zu dem Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung (WPAnrV) Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 25.10.2011

Die Wirtschaftsprüferkammer hat mit Schreiben vom 27. September 2011 gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu dem Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung (WPAnrV) wie nachfolgend wiedergegeben Stellung genommen:

Für die Übersendung des vorstehend genannten Entwurfs danken wir Ihnen und dürfen hierzu im Auftrag unseres Präsidenten, Herrn Michael Gschrei, und des Beiratsvorsitzers, Herr Dr. Johannes von Waldthausen, wie folgt Stellung nehmen:

Wir hatten Ihnen am 28. April 2011 im Auftrag des Vorstandes der WPK einen Bericht zur „Evaluation der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung“ übermittelt. In diesem Bericht wurden aus ersten Erfahrungen mit der WPAnrV Hinweise auf mögliche Änderungen der Verordnung abgeleitet. Diese greift der Entwurf der Änderungsverordnung in den Nummern 1 und 3 bezüglich § 3 und § 9 WPAnrV in vollem Umfang auf.

Diese Änderungen werden im derzeitigen Vorstand der WPK unterschiedlich bewertet. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Zugangsweg zum WP-Examen über den § 8a WPO zum Teil kritisch gesehen wird. Da aber die Dauer der für die Ausübung des WP-Berufes erforderlichen praktischen Tätigkeiten insgesamt durch die Änderungen der WPAnrV nicht verkürzt wird und das BMWi am Ende des Evaluierungsprozesses steht, sollte dieser auch abgeschlossen werden können.

Die vorgesehene Änderung in Nummer 2 des Entwurfs von § 4 WPAnrV begrüßen wir. Die Vergrößerung des Gremiums, das den Referenzrahmen erarbeitet, beschließt und unverbindliche Lehrpläne erstellt, bedingt zwar in der Regel einen erhöhten Organisationsaufwand, dieser vermeintliche Nachteil wird vorliegend insbesondere durch die Beteiligung eines Vertreters des Akkreditierungsrates und eines Beauftragten des BMWi, die ihre Erfahrungen mit Akkreditierungsverfahren im allgemeinen und – was den Beauftragten des BMWi betrifft – aus der Praxis der Akkreditierung von 8a-Studiengängen in die Fortentwicklung des Referenzrahmens und der unverbindlichen Lehrpläne (Curricula) einbringen können, mehr als ausgeglichen.

Von Vorteil für die weitere Tätigkeit des Gremiums wird auch sein, dass die Ernennung der Beteiligten künftig gesetzlich geregelt und der WPK übertragen wird. Hierdurch und durch die vorgesehene Herstellung des Einvernehmens mit dem BMWi bei der Ernennung wird eine Besetzung dieses Gremiums sicherzustellen sein, die den Interessenlagen der unterschiedlichen Beteiligten angemessen Rechnung trägt.

Quelle: WPK

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Quelle: DATEV eG