WPK zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)

Die Wirtschaftsprüferkammer hat gegenüber dem Rechtsausschuss und dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Stellung genommen. Zudem wurde das WPK Magazin 4/2012 veröffentlicht.

 

WPK, Mitteilung vom 20.12.2012

 

Die Wirtschaftsprüferkammer hat mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 gegenüber dem Rechtsausschuss und dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wie folgt Stellung genommen.
Dem Vernehmen nach zeichnet sich bei dem o. g. Gesetzgebungsverfahren eine Harmonisierung der Mindestversicherungssumme für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte ab. Wir begrüßen diese Entwicklung sehr und dürfen hierzu auch auf unsere Stellungnahmen vom 15. März 2012, 30. Oktober 2012 und 21. November 2012 verweisen.

 
Nicht akzeptabel wäre allerdings eine einheitliche Mindestversicherungssumme i. H. v. von 2,5 Mio. Euro. Eine solche Mindestversicherungssumme wäre für den WP/vBP-Bereich nicht erforderlich und daher unverhältnismäßig.

 

Die gesetzliche Mindestversicherungssumme für WP/vBP i. H. v. 1 Mio. Euro i. V. m. der weiteren Regelung, sich bei höheren Risiken entsprechend höher versichern zu müssen (ggf. auch höher als 2,5 Mio. Euro!), hat sich bewährt.

 
Dies belegt eindrucksvoll das uns von der Versicherungsstelle Wiesbaden vorgelegte Zahlenmaterial. Die Versicherungsstelle Wiesbaden ist mit Blick auf das Prämienvolumen Marktführer in Deutschland und bezogen auf die Vertragsstückzahlen direkt hinter HDI zu verorten.

 

Nach den Angaben der Versicherungsstelle Wiesbaden beträgt der Durchschnittsschaden bei Wirtschaftsprüferkanzleien 80.000 Euro. Der Anteil der Haftungsfälle, die über 250.000 Euro liegen, sei mit max. 5 % zu beziffern. Vor diesem Hintergrund wäre eine Mindestversicherungssumme i. H. v. 2,5 Mio. Euro nicht bedarfsgerecht.

 

Damit möchten wir nicht behaupten, dass es nicht auch schon Schäden über 1 Mio. Euro gegeben hat und geben wird. Allerdings besteht gem. § 17 der Berufssatzung WP/vBP bereits eine Verpflichtung der Berufsangehörigen, sich über 1 Mio. Euro zu versichern, wenn Art und Umfang der Haftungsrisiken dies erfordern. Diese Regelungen sind in ihrem Zusammenspiel wirksam.

 

Uns sind keine Fälle bekannt, bei denen der Versicherungsschutz und ggf. das Vermögen des Berufsträgers oder der Berufsgesellschaft für den eingetretenen Schaden nicht ausgereicht haben.

 
Wie schon ausgeführt, wäre eine gesetzliche Mindestversicherungspflicht i. H. v. 2,5 Mio. Euro vor diesem Hintergrund unverhältnismäßig, zumal diese von den Berufsträgern zu einer deutlich höheren Prämie, als sie für eine ggf. ausreichende 1 Mio. Euro Versicherung anfallen würde, eingekauft werden müsste. Im Ergebnis würde dies zu einer nicht gerechtfertigten Diskriminierung der Rechtsform der PartGmbB führen.

 

Es kann nicht sein, dass die Berufsangehörigen, die den Beruf unter sachgerechten Rahmenbedingungen, wie z. B. einer generellen Haftungsbeschränkung, ausüben wollen, auf andere Rechtsformen der Berufsausübung verwiesen werden (vgl. auch Kilian, AnwBl 2012, 957 „Überwiegend Akzeptanz in der Anwaltschaft für eine PartGmbB“ und dort die Hinweise auf die Kritik von Einzelanwälten und die Notwendigkeit, deren Möglichkeiten eines sachgerechten Risikomanagements nicht aus dem Blick zu verlieren (S. 959 vorletzter Absatz, S. 960 unter IV. erster Absatz)).

 

Dies ist im Übrigen ein tragender Gesichtspunkt für den Gesetzgeber gewesen, in der Wirtschaftsprüferordnung bei der Versicherungspflicht nicht zwischen der natürlicher Personen (Wirtschaftsprüfer/vereidigter Buchprüfer) und der von Berufsgesellschaften (Wirtschaftsprüfungsgesellschaften/Buchprüfungsgesellschaften, egal welcher Rechtsform) zu differenzieren.

 
Es steht uns nicht an, eine solche Differenzierung in der Bundesrechtsanwaltsordnung zu hinterfragen. Die dortigen Überlegungen auf die auch für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer zugängliche PartGmbB zu übertragen, stößt jedoch auf unseren ausdrücklichen und auch nachhaltigen Widerstand.
Vor diesem Hintergrund möchten wir uns nochmals und nachdrücklich dafür aussprechen, die Mindestversicherungssumme für die PartGmbB für die drei o. g. Berufsrechte einheitlich bei 1 Mio. Euro festzulegen.

 

WPK Magazin 4/2012

 

Das WPK Magazin 4/2012 (Dezember) ist erschienen und steht als PDF-Datei zum Herunterladen zur Verfügung. Weiterführende Dokumente zu einzelnen Beiträgen sind ebenfalls online abrufbar.

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Quelle: DATEV eG