Zivilprozesskosten abzüglich der sog. zumutbaren Eigenbelastung als außergewöhnliche Belastung

Das FG Düsseldorf entschied, dass Zivilprozesskosten (hier: wegen Baumängeln am selbstgenutzten Einfamilienhaus) dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen darstellen, aber der Höhe nach um die sog. zumutbare Eigenbelastung zu kürzen sind (Az. 15 K 1102/13).

 

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 05.03.2014 zum Urteil 15 K 1102/13 vom 09.10.2013

 
Die Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten war noch in einem weiteren Verfahren streitig. Die Kläger hatten im Hinblick auf Baumängel an ihrem selbstgenutzten Einfamilienhaus ein selbständiges Beweisverfahren beim Amtsgericht angestrengt. Der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte eine nicht fachgerechte Abdichtung zur Nachbarwand fest. Die Schadensersatzklage gegen den Bauträger blieb jedoch ohne Erfolg, da das Landgericht dem Ergebnis eines weiteren Gutachtens folgte, das konstruktive Mängel des Gebäudes verneinte. Die Kläger begehrten erfolglos den Abzug der angefallenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten als außergewöhnliche Belastung.

 

Auch in diesem Streitfall konnten sich die Kläger gegen das Finanzamt durchsetzen. Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf können die Aufwendungen – nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung – als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei zu folgen. Die Zivilklage habe bereits deshalb hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten, weil ein unabhängiger Gutachter im selbständigen Beweisverfahren zu dem Ergebnis gelangt sei, dass das Gebäude vom Bauträger verursachte Mängel aufweise. Dass die Klage aufgrund des abweichenden Gutachtens letztlich keinen Erfolg gehabt habe, hätten die Kläger nicht voraussehen können. Die Finanzverwaltung sei zudem durchaus in der Lage, die Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses summarisch zu prüfen. Schließlich habe im Unterschied zu einem anders lautenden Urteil des Finanzgerichts Hamburg im Streitfall kein freiwilliger Erwerb eines Anspruchs vom Berechtigten zur (gerichtlichen) Durchsetzung stattgefunden; die Kläger hätten den etwaigen Schadensersatzanspruch unfreiwillig erlangt.

 

Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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Quelle: DATEV eG