Mit Beschluss vom 20. November 2012 hat das FG Schleswig-Holstein klargestellt, dass die Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 FGO auch für einen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung gilt (Az. 4 V 184/11).
FG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 28.03.2012 zum Beschluss 4 V 184/11 vom 20.11.2013
Mit Beschluss vom 20. November 2012 (Aktenzeichen 4 V 184/11) hat der 4. Senat des Finanzgerichts klargestellt, dass die Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 FGO auch für einen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung gilt. Gem. § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO ist ein unmittelbar bei dem Gericht der Hauptsache gem. § 69 Abs. 3 FGO angebrachter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – vorbehaltlich der in § 69 Abs. 4 Satz 2 FGO geregelten Ausnahmekonstellationen – nur dann zulässig, wenn die Finanzbehörde zuvor einen (in derselben Sache bei ihr gestellten) Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat. Nichts anderes gelte für einen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung, auch wenn § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO seinem Wortlaut nach lediglich Anträge auf Aussetzung der Vollziehung erfasse.
Das ergebe sich aus der Zweckbestimmung der Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 FGO, die dahin gehe, der Verwaltung Gelegenheit zu geben, über einen entsprechenden Antrag in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Das gelte für Anträge auf Aussetzung und auf Aufhebung der Vollziehung gleichermaßen.
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Quelle: DATEV eG