Rabattangebote bei der Vermittlung von Taxifahrten mittels einer Taxi-App stellen keinen Wettbewerbsverstoß dar. So entschied das OLG Stuttgart (Az. 2 U 88/15).
OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 19.11.2015 zum Urteil 2 U 88/15 vom 19.11.2015
Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Zulässigkeit einer Werbeaktion, bei der für über die App von mytaxi gebuchten Taxifahrten zwei Wochen ein Rabatt von 50% gewährt worden ist. Das Landgericht hatte die Werbung verboten, weil mytaxi wie ein Taxiunternehmer die Regeln des Personenbeförderungsgesetzes beachten müsse; darunter auch die Festpreisbindung. Der für Wettbewerbssachen zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat in seinem am 19.11.2015 verkündeten Urteil die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und den Verfügungsantrag der klagenden Taxizentrale zurückgewiesen.
Es geht dabei nicht um das Geschäftsmodell der Taxi-App, sondern um die Zulässigkeit einer Rabattaktion. Die Beklagte unterfällt jedoch nicht den Marktverhaltensregelungen des Personenbeförderungsgesetzes, weil sie keine Personen befördert (§ 1 Abs. 1 PBefG), sondern nur als Vermittler von Taxifahrten auftritt.
Die angegriffene Rabattaktion über einen Zeitraum von 14 Tagen und in Höhe von 50 % könnte zwar eine unlautere Behinderung sein (§§ 3, 4 Nr. 10 UWG). Die ursprünglich gestellten Klageanträge haben aber den hierfür maßgeblichen lauterkeitsrechtlichen Kern der konkret stattgefundenen Werbeaktion nicht erfasst und dem Senat ist es auch nicht möglich, an dieser Antragsfassung vorbei den gerade noch zulässigen Rabattsatz und die Aktionsdauer zu definieren. Und auch der erst in der Berufung gestellte Hilfsantrag hat diesen lauterkeitsrechtlichen Kern der Rabattaktion nicht ausreichend dargestellt und darüber hinaus auf Merkmale abgestellt, für die es an einer bereits stattgefundenen Verletzungshandlung und somit an einer Wiederholungsgefahr fehlt.
| Hinweis zur Rechtslage§ 1 PBefG (Sachlicher Geltungsbereich)
(1)
§ 39 (PBefG) Beförderungsentgelte und -bedingungen (gilt nach § 51 PBefG auch für KFZ)
(1) (2) (3)
§ 3 UWG (Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen)
(1)
§ 4 UWG (Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen)
Unlauter handelt insbesondere, wer … 10. Mitbewerber gezielt behindert; … |
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Quelle: DATEV eG