Zur 7. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge

Die Wirtschaftsprüferkammer hat gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zur 7. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge Stellung genommen.

 

WPK, Mitteilung vom 05.07.2013

 
Die Wirtschaftsprüferkammer hat mit Schreiben vom 4. Juli 2013 gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zur 7. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge wie folgt Stellung genommen:

 

„Wir begrüßen das mit der Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) beabsichtigte Ziel, zukünftig Faktoren für die Qualität einer Dienstleistung im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen berücksichtigen zu können, nämlich die Qualifikation und die Erfahrung des bei der Durchführung des betreffenden Auftrags eingesetzten Personals.

 

Nach dem derzeit gültigen öffentlichen Vergaberecht ist es nicht unmittelbar möglich, bei der Angebotswertung und damit bei der Zuschlagsentscheidung die Qualifikation und die Erfahrung des bei der Durchführung des betreffenden Auftrags eingesetzten Personals zu berücksichtigen. Diese Kriterien werden bisher bei der Eignungsprüfung von Bietern abgefragt und können dann bei der Zuschlagsentscheidung keine Rolle mehr spielen. So aber können, gerade auch bei geistig-schöpferischen Dienstleistungen, bei denen der persönliche Bezug im Vordergrund steht, Qualitätsmerkmale bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes nur im Rahmen von § 11 Abs. 5 VOF und § 16 Abs. 8 VOL/A berücksichtigt werden.

 

Die moderate Lockerung der Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien für den Bereich der nachrangigen Dienstleistungen (gleichlautende Änderungen in §§ 4 und 5 VgV), ist daher ein Ziel, dass begrüßt wird.

 

Der Tätigkeitsbereich von Wirtschaftsprüfern und vereidigte Buchprüfern (vgl. §§ 2, 129 WPO) betrifft zwar überwiegend den Teil A der Anlage 1 der VgV, hier die Nr. 9 ‚Buchführung, -haltung und -prüfung‘ sowie die Nr. 11 ‚Unternehmensberatung und verbundene Tätigkeiten‘. Es kann jedoch nicht vollends ausgeschlossen werden, dass es öffentliche Ausschreibungen in Bezug auf nachrangige Dienstleistungen gibt, auf die sich auch Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer bewerben könnten (Teil B der Anlage 1 der VgV, Nr. 21 ‚Rechtsberatung‘ oder Nr. 27 ‚Sonstige Dienstleistungen‘).“

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Quelle: DATEV eG