Das Hessische Finanzgericht hat sich zur Einbehaltung, Anmeldung und Abführung von Kapitalertragsteuer bei sog. Genussscheinen entschieden (Az. 4 K 639/11).
FG Hessen, Pressemitteilung vom 13.04.2012 zum Urteil 4 K 639/11 vom 16.02.2012
Streitig war, ob der zum 01.01.2009 eingeführte Besteuerungstatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG für den vom Kläger erzielten Gewinn aus der Veräußerung der von ihm vor dem 01.01.2009 erworbenen Genussscheine anwendbar ist oder ob eine Besteuerung aus Gründen des Bestandsschutzes nach der Übergangsregelung des § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG nicht stattfindet.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Az. des BFH: I R 27/12.
Das Urteil im Volltext finden Sie auf der Homepage des FG Hessen.
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Quelle: DATEV eG