Da das Gesetz den Begriff des Listenpreises nicht definiert, ist lt. FG Düsseldorf die zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs gültige Preisempfehlung des Herstellers, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Modells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gelte, maßgebend (Az. 14 K 2436/14).
Zur Ermittlung des Listenpreises von Taxis bei der 1 %-Regelung
FG Düsseldorf, Mitteilung vom 09.09.2016 zum Urteil 14 K 2436/14 vom 23.10.2015 (nrkr – BFH-Az.: II R 13/16)
Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Der Begriff des Listenpreises werde im Gesetz nicht definiert. Maßgebend sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs gültige Preisempfehlung des Herstellers, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Modells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gelte. Für das Modell des Klägers ergebe sich der Listenpreis aus der zum „Sondermodell Taxi“ herausgegebenen Preisliste der Daimler-Benz AG.
Dass das „Sondermodell Taxi“ nur von einem bestimmten Kundenkreis – Taxi- und Mietwagenunternehmer – erworben werden könne, führe zu keiner anderen Einschätzung. Zwar gehe auch das Gericht davon aus, dass hier ein „rabattierter Festpreis“ vorliege, der auch der Kundenbindung des begünstigten Kundenkreises diene. Dieser „rabattierte Festpreis“ unterscheide sich jedoch von einem nicht berücksichtigungsfähigen Individualrabatt dadurch, dass er Eingang in eine für den Vertrieb der Fahrzeuge maßgebliche Liste gefunden habe. Der spezielle Preis sei damit zum Listenpreis für das „Sondermodell Taxi“ erstarkt.
Der Bundesfinanzhof hat die Revision zugelassen (Az. III R 13/16).
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Quelle: DATEV eG