Zur Frage der Haftung eines Werkunternehmers

Das LG Coburg entschied, dass ein Werkunternehmer für Mängel an einem Bienenhaus nicht haftet, wenn diese auf der schlechten Qualität des vom Auftraggeber selbst gelieferten Holzes beruhten (Az. 22 O 404/12).

 

LG Coburg, Pressemitteilung vom 17.06.2013 zum Urteil 22 O 404/12 vom 15.01.2013 (rkr)

 

Die Klage des Auftraggebers wegen eines Bienenhauses aus Holz gegen den Zimmermann auf Rückabwicklung und Schadenersatz blieb erfolglos. Die Mängel am Bienenhaus beruhten auf der schlechten Qualität des vom Auftraggeber selbst gelieferten Holzes.

 
Sachverhalt:
Der spätere Kläger ließ sich von einem Zimmermann ein großes Bienenhaus bauen. Das Holz hierfür lieferte der Bienenfreund selbst. Auf die Rechnung des Zimmermanns bezahlte er 3.000,00 Euro. Dann machte der Besteller vor allem optische Mängel des benutzbaren Bienenhauses geltend. Deshalb wollte er die bezahlten 3.000,00 Euro zurück und weitere fast 7.000,00 Euro Schadenersatz.

 

Der beklagte Zimmermann verteidigte sich damit, dass er bezüglich des vom Imker angelieferten Holzes Bedenken angemeldet habe. Es sei morsch und verwunden gewesen. Der Kläger habe aber unbedingt sein eigenes Holz verwenden wollen. Die gerügten Mängel seien auf das schlechte Holz zurückzuführen.

 

Gerichtsentscheidung:
Das Landgericht wies die Klage ab.

 

Die Parteien gaben im Prozess übereinstimmend an, dass es dem Kläger auf die Benutzbarkeit des Bienenhauses angekommen sei.

 

Der Bienenzüchter rügte nun aber optische Mängel, wie z. B. die Sichtbarkeit von Vermorschungen. Er hatte aber die Arbeit des Zimmermanns zuvor nach Auffassung des Gerichts akzeptiert, indem er das Bienenhaus fertigbaute und es schließlich benutzte.

 

Das Gericht sah daher keinen Grund für Rücktritt und Schadenersatz. Die Vermorschungen waren im vom Kläger selbst gelieferten Holz vorhanden gewesen. Dieser wollte daraus ein benutzbares Bienenhaus gebaut bekommen. Und genau das lieferte der Zimmerer. Daher wurde die Klage abgewiesen.

 

Fazit:
Wer bekommt, was er bestellt, kann sich später nicht auf andere Kriterien – wie z. B. optische Schönheit – berufen.

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Quelle: DATEV eG