Zur Haftung von Versicherungsmaklern bei unvollständigen Angaben des Kunden
OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 23.01.2019 zum Hinweisbeschluss 11 U 94/18 vom 26.06.2018
In dem Fall klagte ein niedersächsischer Postbote gegen seinen Versicherungsmakler auf Schadensersatz, weil das Versicherungsunternehmen vom Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag mit ihm zurückgetreten war. Dieser hatte in dem Versicherungsantrag auf die Frage nach seiner Gesundheit nur Rückenbeschwerden angegeben, nicht aber, dass er rund 13 Wochen wegen anderer Erkrankungen arbeitsunfähig war. Das, so der 11. Zivilsenat, war für den Versicherungsmakler nicht erkennbar, zumal er den Postboten auf seine Pflicht hingewiesen hatte, die Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Auch die ihm vom Postboten zur Weiterleitung an die Versicherung überlassenen Arztbriefe habe der Versicherungsmakler nicht überprüfen müssen. Er schuldete daher keinen Schadensersatz.
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