Das VG Trier hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer vom Landkreis Vulkaneifel verfügten Fahrtenbuchauflage bestätigt. Da die Feststellung des Fahrzeugführers trotz aller angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen nicht möglich gewesen sei, seien die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Fahrtenbuchauflage gegeben (Az. 1 L 9935/16.TR).
VG Trier, Pressemitteilung vom 25.01.2017 zum Beschluss 1 L 9935/16.TR vom 05.01.2017
Um den Fahrzeugführer zu ermitteln, übersandte die Antragsgegnerin der Antragstellerin einen Zeugenbefragungsbogen, in dem diese sich auf ein Aussageverweigerungsrecht berief. Daraufhin ermittelte die Behörde gegen den Ehemann der Antragstellerin; letztlich musste das Verfahren jedoch eingestellt werden, da dieser bestritt, den Wagen gefahren zu haben und die Lichtbildqualität des Beweisfotos aufgrund der Teilverdeckung des Gesichts des Fahrzeugführers nicht ergiebig war; ein alsdann noch angefordertes anthropologisches Gutachten erbrachte ebenfalls kein eindeutiges Ergebnis. Daraufhin verhängte die Antragsgegnerin im November 2016 die streitige, für sofort vollziehbar erklärte Fahrtenbuchauflage.
Zu Recht, so die Richter der 1. Kammer. Da die Feststellung des Fahrzeugführers trotz aller angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen nicht möglich gewesen sei, seien die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Fahrtenbuchauflage gegeben. Bei der Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes handele es sich um einen erheblichen Verkehrsverstoß, der als besonders schwerwiegend anzusehen sei, da eine mögliche Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer damit einhergehe. Da die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, als eine umfassende Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu verstehen sei und nicht dem Zweck diene, künftigen Verkehrszuwiderhandlungen gerade durch den Fahrzeughalter vorzubeugen, sei – entgegen der von der Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vertretenen Auffassung – auch nicht erforderlich, dass die zuständige Behörde Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr feststellen müsse. Schließlich stehe auch die Berufung auf ein Aussageverweigerungsrecht der Auflage eines Fahrtenbuchs nicht entgegen, weil das Aussageverweigerungsrecht nur die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit oder Straftat betreffe, nicht aber vor Maßnahmen der Behörde zur Abwendung von Gefahren für den Straßenverkehr schütze. Der Halter eines Fahrzeuges, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen worden ist, sei zwar nicht gehindert, in Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren von einem etwaigen Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen; allerdings müsse er dann in Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch führen zu müssen.
Gegen die Entscheidung steht dem Beteiligten innerhalb von zwei Wochen Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
———————-
Quelle: DATEV eG