Zur Wirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige und Kündigungserklärung
LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 04.06.2019 zu den Urteilen 21 Sa 1534/18 vom 25.04.2019 und 18 Sa 1449/18 vom 09.05.2019
Die Arbeitgeberin hatte eine Vielzahl von Kündigungsschreiben unterzeichnet, anschließend die Massenentlassung bei der Agentur für Arbeit angezeigt und dann die Kündigungsschreiben versandt. Das Landesarbeitsgericht hat dieses Vorgehen für rechtlich zulässig gehalten. Das Verfahren nach § 17 Abs. 1 KSchG diene – anders als das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG bzw. die Betriebsratsanhörung nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) – nicht dazu, auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers einzuwirken; der Arbeitgeber dürfe daher endgültig zur Vornahme der Massenentlassung entschlossen sein, bevor er diese bei der Agentur für Arbeit anzeige.
Ob die Massenentlassungsanzeige vor dem Absenden oder erst vor dem Zugang der Kündigungserklärungen erfolgen müsse, hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg unterschiedlich entschieden.
Hinweis
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2019 – 21 Sa 1534/18; Absenden der Kündigungserklärung entscheidend; Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.05.2019 – 18 Sa 1449/18; Zugang der Kündigungserklärung entscheidend; Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
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