Zur Zulässigkeit der Vernichtung einer Kunstinstallation durch den Gebäudeinhaber

Die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks stellt eine „andere Beeinträchtigung“ i. S. d. § 14 UrhG dar. Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen. So der BGH (Az. I ZR 15/18).

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